ECLI:DE:BGH:2019:190219B2ARS35.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 35/19 2 AR 289/18 vom 19. Februar 201 9 in de m Straf verfahren gegen wegen unerlaubten Aufenthalts ohne erforderlichen Aufenthaltstitel Az.: 25 AR allg 1403/18 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart 5 Ds 43 Js 1815 3/18 jug. Amtsgericht Reutlingen 43 Js 18153/18 jug. Staatsanwaltschaft Tübingen 711 Js 12454/17 Staatsanwaltschaft Neubrandenburg 353 Ds 76/17 jug. Amtsgericht Neubrandenburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 19. Februar 201 9 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg - 353 Ds 76/17 jug. - vom 6. Juni 2018 wird aufgehoben. 2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgeri cht Jugendrichter Neubrandenburg Zweigstelle Demmin zuständig. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg hat mit Datum vom 7. September 2017 beim Amtsgericht Jugendrichter Neubrandenburg , Zweigstelle Demmin , gegen den zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten Ankl a- ge wegen eines im Zeitraum von Januar 2017 bis Mai 2017 in Neubrandenburg begangenen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz erhoben. Zugleich hat es die Verbindung zu einem weiteren seinerzeit dort bereits gegen den Angekla g- ten anhängigen Verfahren 353 Ds 41/17 ju g. - 711 Js 18561/16 beantragt. Mit Beschluss vom 17. November 2017 hat das Amtsgericht Neubrandenburg die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. 1 - 3 - Über den Antrag auf Verbindung der Verf ahren hat es nicht entschieden. Te r- min zur mündlichen Verhandlung wurde auf den 6. Dezember 2017 bestimmt. Der Angeklagte, der noch unter seiner ehemaligen Meldeanschrift in Demmin geladen worden war, erschien nicht zur Hauptverhandlung. Auf Antrag der Sta atsanwaltschaft wurde das Verfahren ohne Verhandlung zur Sache durch Gerichtsbeschluss gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt, da der Angeklagte unbekannten Aufenthalts war. Mit Beschluss vom 6. Juni 2018 hat das Amtsgericht Neubrandenburg das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg mit der Begründung, der Angeklagte sei nach Reutlingen verzogen, an das Amtsgericht Jugendrichter Reutlingen abgegeben. Das Amtsgericht Reutlingen hält sich nicht für zuständig und hat das Ve r- fahre n mit Beschluss vom 12. Oktober 2018 dem Bundesgerichtshof als g e- meinschaftlichem oberen Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Aus seiner Sicht liegen die Voraussetzungen für eine Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG nicht vor, weil der Angeklagte nich t nach der Eröffnung des Hauptverfa h- rens in den dortigen Bezirk verzogen ist. Es verweist insoweit darauf, dass der Angeklagte sich mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits vor der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Amtsgericht Neubrandenburg mit unbekann tem Ziel abgesetzt habe, um einer angedrohten Abschiebung nach Mazedonien zu en t- gehen. Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Reutlingen sei zudem nicht zweckmäßig, weil der Angeklagte im dortigen Bezirk nicht aufhältig oder wohnhaft sei. 2 3 - 4 - II. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Jugendgerichten bestehenden Streits gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 StPO als g e- meinschaftliches oberes Gericht berufen, weil die Amtsgerichte Reutlingen und Neubrandenburg in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: s- gericht Jugendrichter Neubrandenburg zuständig. Unabhängig davon, dass schon unklar ist, ob der Angeklagte seinen Auf en t- haltsort nach Anklageerhebung gewechselt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG nicht vor. Denn zumindest derzeit steht nicht fest, ob der Angeklagte überhaupt in den Bezirk des Amtsgerichts Reutlingen verzogen ist ode r sich aktuell dort aufhält. Die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht Neubrandenburg stützen sich hinsichtlich des We g- zugs des Angeklagten nach Reutlingen auf Erkenntnisse, die die Polizei im Rahmen von Aufenthaltsermittlungen in dem weiteren ursprünglic h gegen den Angeklagten beim Amtsgericht Neubra n- denburg anhängigen Verfahren erlangt hat (Beiakte 5 Ds 43 Js 16639/18 jug. (ehemals 353 Ds 41/17 jug. - 711 Js 18561/16 - AG Neubrandenburg)). Die Annahme, dass der Angeklagte nach Reu t lingen verzogen sei, be ruht jedoch nach Aktenlage allein auf der E - Mail eines E . M . (Vater des Angeklagten, Bl. 5 d.A.) an eine Wohnungsbaugesellschaft in Demmin, in welcher e i- ne Anschrift in Reutlingen mitgeteilt wird (Beiakte Bl. 56). Auch wenn es sich hierbei u m den neuen Wohnsitz des Vaters handeln 4 5 - 5 - sollte und sich der Angeklagte während seiner Aufenthalte in Deutschland, die Gegenstand beider gegen ihn anhängiger Ve r- fahren sind, regelmäßig bei seinem Vater aufgehalten hat (Bl. 5 d.A., Bl. 73 Beiakte), steht all ein damit ein Aufenthaltswechsel auch des Angeklagten nach Reutlingen noch nicht fest. Laut Au s- kunft des Einwohnermeldeamts der Stadt Reutlingen war er dort auch zu keinem Zeitpunkt gemeldet (Bl. Dem schließt sich der Senat an. Franke Appl Kreh l Zeng Grube
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