BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 352/01 2 AR 205/01 vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 125 Js 404/01 Staatsanwaltschaft Schwerin Az.: 51 ARs 5010/01 Amtsgericht Heilbronn Az.: 2 Ds 298/01 Amtsgericht Hagenow - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 23. Januar 2002 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Hagenow - Jugend- richter - vom 21. August 2001 wird aufgehoben. 2. Dieses Gericht bleibt weiterhin für das Verfahren zuständig. Gründe: Laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes N. ist der Angeklagte dort seit dem 19. Juli 2001 amtlich gemeldet. Der Aufenthaltswechsel ist de m - nach vor Erhebung der Anklage erfolgt. Die Anklage ging am 24. Juli 2001 beim Amtsgericht Hagenow ein. Dieses Gericht bleibt daher nach Eröffnung des Hauptverfahrens weiterhin zuständig. Die Abgabemöglichkeit gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist an einen nach A n - klageerhebung erfolgten Aufenthaltswechsel gebunden (vgl. BGHSt 13, 209). Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf
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