BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 354/03 2 AR 226/03 vom29. Oktober 2003in der StrafsachegegenAz.: 5370 Js 223018/03 Staatsanwaltschaft Frankfurt am MainAz.: 940 Ls 5370 Js 223018/03 Amtsgericht Frankfurt am MainAz.: 60 Js 1260/03 Staatsanwaltschaft DüsseldorfAz.: XII 66/03 (60 Js 1260/03) Landgericht Düsseldorf - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 29. Oktober 2003 beschlossen:Das beim Schöffengericht Frankfurt am Main anhängige Verfah-ren 940 Ls 5370 Js 223018/03 wird, soweit es die AngeklagteE. betrifft, zu dem beim Landgericht Düsseldorf anhängi-gen Verfahren XII 66/03 (60 Js 1260/03) verbunden.Gründe: Das Landgericht Düsseldorf, das am 16. Oktober 2003 das Hauptverfah-ren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Frank-furt am Main gegen die Angeklagte anhängige Verfahren zu übernehmen.Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Zustimmung der Staatsan-waltschaft Frankfurt am Main die Sache zur Entscheidung dem Bundesge-richtshof vorgelegt.Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindunggemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Frankfurt amMain anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindungmit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren zuverbinden.Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte sindmit der Verbindung einverstanden; die Angeklagte hat keine Einwände erho-ben. - 3 -Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und ein-heitlicher Aburteilung sachdienlich.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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