BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 354/10 2 AR 225/10 vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Versto337es gegen das Bet344ubungsmittelgesetz Az.: 5 Ds 620 Js 20905/10 (147/10) Amtsgericht Nordhorn Az.: 334 AR 1/10 Amtsgericht Hamburg-Altona - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 27. Oktober 2010 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Nord-horn vom 12. August 2010 wird aufgehoben. F374r die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist weiterhin das Amtsgericht Nordhorn zust344ndig. Gr374nde: Die Voraussetzungen der Abgabe gem344337 247 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben. Eine solche ist - unter anderem - nur dann zul344ssig, wenn ein Wech-sel des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach Erhebung der Anklage eingetreten ist (vgl. BGHSt 13, 209, 218; Senatsbeschluss vom 3. Juli 2003 - 2 ARs 201/03). Das ist vorliegend nicht der Fall. Im 334brigen w344re die Abgabe hier auch nicht zweckm344337ig gewesen. 1 Fischer Herr RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubs Schmitt an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Eschelbach Ott
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