BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 354/13 2 AR 271/13 vom 17. Dezember 2013 in der Strafvollstreckungs sache gegen wegen versuchter Nötigung u.a. Az.: 7 StVK 273/13 Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Offenburg Az.: 2 Ws 288/13 Oberlandesgeri cht Karlsruhe - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2013 b e- schlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 6 . Dezem - ber 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 11. Novem - ber 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen . Gründe: Der Senat hat am 11. November 2013 die Beschwerde des Antragste l- lers g e gen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Juli und 19. August 2013 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese En t- scheidung wendet sich der Bes chwerdeführer mit der Gehörsrüge. Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 11. November 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig verwo r- fen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grun d- sätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausna h mefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag d es Generalbundesanwalts vom 25. Se p- tember 2013 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden; er hat hierzu mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 Stellung g e nommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfi n- dung berüc k sichtigt. 1 2 - 3 - Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben des Antragstellers in gleicher S a che nicht mehr beantwortet werden. Appl Ott Zeng 3
Full & Egal Universal Law Academy