ECLI:DE:BGH:2019:230119B2ARS352.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 352/18 2 ARs 353/18 2 ARs 354/18 2 ARs 355/18 vom 23. Januar 201 9 in der Jugends trafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hier: Gerichtsstandsbestimmung Az.: 68 Ls 11/18 Amtsgericht Paderborn 68 Ls 34/17 Amtsgericht Paderborn 68 Ls 56/17 Amtsgericht Paderborn 68 Ls 57/17 Amtsgericht Paderborn 15 Js 39/18 Staatsanwaltschaft Paderborn 701 Js 21475/18 Staatsanwaltschaft Erfurt 3 AR 38/18 Amtsgericht Erfurt - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgeric htshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Angeklagten am 23. Januar 201 9 gemäß § 4 2 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sachen wird dem Amtsgericht Jugendschöffengericht Erfurt übertragen. Gründe: I. 1. Gegenüber dem Angeklagten sind nachfolgende Verfahren anhängig: a) 2 ARs 352/18 (Amtsgericht Paderborn: 68 Ls 11/18) Wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls (Tatzeiten: 7. und 10. Januar 2017) hat die Staatsanwaltschaft Paderb orn bei dem Amtsg e- richt Jugendschöffengericht Paderborn am 20. März 2017 Anklage erhoben. Zum Zeitpunkt der angeklagten Taten wohnte der Angeklagte in P . . Hinsichtlich der Tat vom 7. Januar 2017 hat sich der Angeklagte vollumfänglich geständig und hinsichtlich der Tat vom 10. Januar 2017 teilweise geständig eingelassen. Das Amtsgericht Paderborn hat das Verfahren gegen den Ang e- klagten nach Zustellung der Anklage mit Beschluss vom 4. Juni 2018 vor dem 1 2 3 - 3 - Jugendschöffengericht eröffnet und gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsg e- richt Jugendschöffengericht Erfurt abgegeben. b) 2 ARs 353/18 (Amtsgericht Paderborn: 68 Ls 34/17) Die Staatsanwaltschaft Paderborn hat gegen den Angeklagten bei dem Amtsgericht Jugendrichter Paderborn am 7. März 2017 w egen einer am 18. Januar 2017 in P . begangenen versuchten Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung Anklage erhoben. Der Jugendric h- ter hat dieses Verfahren nach Zustellung der Anklage im Hinblick auf das vo r- genannte g egen den Angeklagten beim Amtsgericht Jugendschöffengericht Paderborn anhängige Verfahren nach dorthin abgegeben. Das Amtsgericht Jugendschöffengericht Paderborn hat das Verfahren gegen den Angekla g- ten übernommen, mit Beschluss vom 29. März 2018 v or dem Jugendschöffe n- gericht eröffnet und gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Jugen d- schöffengericht Erfurt abgegeben. Der zum Zeitpunkt der Taten in P . wohnhafte Angeklagte hat sich zur Tat abweichend von den Geschädigten eingelass en. Die Geschädi g- ten, bei denen es sich um die Betreuer der früheren Jugendhilfeeinrichtung handelt, in der der Angeklagte untergebracht war, sind im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Paderborn wohnhaft. c) 2 ARs 354/18 (Amtsgericht Paderborn: 68 Ls 56/17) Die Staatsanwaltschaft Paderborn hat gegen den Angeklagten bei dem Amtsgericht Jugendrichter Paderborn am 2. Februar 2017 wegen einer am 21. Oktober 2016 in P . begangenen Leistungserschleichung Anklage erhoben. Der Jugendrichter hat wie zuvor dieses Verfahren nach Zustellung der Anklage im Hinblick auf das gegen den Angeklagten beim Amtsgericht 4 5 6 7 8 - 4 - Jugendschöffengericht Paderborn anhängige Verfahren (siehe unter Buchst. a)) nach dorthin abgegeben. Das Amtsgericht Jugendschö ffeng e- richt Paderborn hat das Verfahren ebenfalls übernommen, mit Beschluss vom 4. Juni 2018 vor dem Jugendschöffengericht eröffnet und gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Jugendschöffengericht Erfurt abgegeben. Zum Zeitpunkt der angeklagten Tat wohnte der hinsichtlich des angeklagten Vo r- wurfs geständige Angeklagte in P . . d) 2 ARs 355/18 (Amtsgericht Paderborn: 68 Ls 57/17) Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat gegen den Angeklagten bei dem Amt s- gericht Jugendrichter Sömmerda am 22. Februar 2016 wegen am 20. August 2015 in S . begangener versuchter Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in dem a n- deren Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Bele i- d igung Anklage erhoben. Der Jugendrichter hat dieses Verfahren nach Zuste l- lung der Anklage mit Beschluss vom 26. Juli 2016 eröffnet und sodann mit Beschluss vom 3. November 2016 gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Jugendrichter Paderborn abgegeben . Der Jugendrichter in Paderborn hat das Verfahren übernommen und es im Hinblick auf das gegen den Angeklagten beim Amtsgericht Jugendschöffengericht Paderborn anhängige Verfahren (siehe unter Buchst. a)) mit Beschluss vom 27. März 2017 nach dorthin ab g e- geben. Das Amtsgericht Jugendschöffengericht Paderborn hat das Verfa h- ren übernommen und mit Beschluss vom 26. März 2017 gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Jugendschöffengericht Zum Zeitpunkt der angeklagten Tat woh nte der Angeklagte in S . . In seiner Beschuldigtenvernehmung hat er sich dahin eingelassen, sich an das Tatgeschehen nicht erinnern zu können, da er Whisky getrunken habe. 9 10 11 - 5 - Darüber hinaus wurde er positiv auf Benzodiazepine weit unterhalb de s ther a- peutisch wirksamen Bereichs getestet. Die insgesamt acht Zeugen des Geschehens halten sich im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Sömmerda auf. 2. Das (für den Amtsgerichtsbezirk Sömmerda zuständige) Jugendschö f- fengericht des Amtsgerichts Erf urt hat die Übernahme aller Verfahren abg e- lehnt. Die gemeinsame Verhandlung mit den weiteren vor dem Jugendschö f- fengericht Paderborn anhängigen Verfahren sei aus erzieherischen Gründen sachdienlich; die Taten seien überwiegend in P . begangen word en und die Zeugen überwiegend nicht im Amtsgerichtsbezirk Erfurt wohnhaft. Das Amtsgericht Jugendschöffengericht Paderborn hat sämtliche bei ihm anhängige und den Angeklagten betreffende Verfahren mit der Bitte um Bestimmung der örtlichen Zuständig keit dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 3. Der Angeklagte wohnte zunächst vom 30. April 2015 bis zum 4. August 2016 in S . , ab dem 4. August 2016 in P . , vom 12. Mai 2017 bis zum 16. Juli 2017 hielt er sich in einer Jugendhilfeeinrichtun g in Q . auf, war am 17. Oktober 2017 untergetaucht und verzog am 21. Dezember 2017 nach S . , wo er auch am 5. Oktober 2018 noch gemeldet war. 12 13 14 - 6 - II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht der Amts - gerichte Pade rborn (Oberlandesgericht Hamm) und Erfurt (Oberlandesgericht Jena) nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. 2. Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG li e- gen vor, denn der Angeklagte hat seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage (wiederholt) gewechselt. Zum Zeitpunkt der Anklagen der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 20. März 2017 (siehe unter I. 1. Buchst. a)), 7. März 2017 (siehe unter I. 1. Buchst. b)) und 2. Februar 2017 (siehe unte r I. 1. Buchst. c)) wohnte der Ang e- klagte in P . und verzog erst am 21. Dezember 2017 (wieder) nach S . . 3. Gewichtige Gründe, die für die hier gebotene gemeinsame Verhan d- lung und Entscheidung der vorgelegten Verfahren (2 ARs 35 2/18, 2 ARs 353/18, 2 ARs 354/18 und 2 ARs 355/18) durch das Amtsgericht Jugendschöffengericht Paderborn sprechen, liegen nicht vor. Der Genera l- bundesanwalt hat in seinen Zuschriften vom 19. November 2018 insoweit au s- geführt: ndere nicht entgegen, dass der Ang e- klagte seinen Aufenthalt während des Verlaufs des Verfahrens 2 ARs 355/18 wiederholt wechselte. Bei einem mehrfachen Au f- enthaltswechsel eines Angeklagten ist eine wiederholte Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG möglich. Der Wort laut des Gesetzes verbi e- tet eine weitere Übertragung nicht. Für ihre Zulässigkeit spricht 15 16 17 18 - 7 - entscheidend der Zweck des § 42 Abs. 3 JGG. Er will den im Jugendstrafverfahren wichtigen Gedanken der Entscheidungs - nähe weitgehend berücksichtigen. Dies kann aber nur erreicht werden, wenn auch bei einem neuen Aufenthaltswechsel die weitere Übertragung des Verfahrens möglich ist. Wird aber die Zulässigkeit einer solchen wiederholten Übertragung bejaht, so steht dem nicht entgegen, dass das Verfahren unter Umständ en wieder an das Gericht zurückübertragen wird, von dem es vorher abgegeben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1959 - 2 ARs 55/59 - Der Angeklagte ist hinsichtlich der Tatvorwürfe vom 21. Oktober 2016 (2 ARs 354/18; Ta tort: P . ) und vom 7. Januar 2017 (2 ARs 352/18; Tatort: P . ) geständig, so dass zu diesen Tatvorwürfen eine Zeugenvernehmung nicht zwingend erforderlich ist. Zur Aufklärung der Tatvorwürfe vom 10. Januar 2017 (2 ARs 352/18; Tatort: P . ) und 7. März 2017 (2 ARs 353/18; Tat - ort: P . ) sind Zeugen zu vernehmen, die sich schwer - punktmäßig im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Paderborn aufhalten. Die zur Aufklärung des Tatvorwurfs vom 20. August 2015 (2 ARs 355/18 ; Tatort: S . ) zu vernehmenden Zeu - gen halten sich im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Sömmerda auf, für dessen Jugendschöffengerichtsverfahren das Amtsgericht Erfurt zuständig ist. Auch der Angeklagte hat seinen Aufenthalt im Zuständigke itsbereich des Amtsgerichts Jugendschöffengericht Erfurt . . - 8 - Dem tritt der Senat bei. Diese Zweckmäßigkeitserwägungen sprechen für eine Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht Jugendschöffengericht Erfurt. Franke Appl Zeng Grube Schmidt 19
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