Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja GVG § 17; § 17 a EGGVG § 23 Für Streitigkeiten über die von einem Untersuchungsausschuß im Wege der Amtshilfe begehrte Einsicht in staatsanwaltschaftliche Akten eines laufenden Ermittlungsverfahrens ist der Rechtsweg nach § 23 EGGVG gegeben. BGH, Beschluß vom 12. Januar 2001 - 2 ARs 355/00 - OLG Frankfurt am Main BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 355/00 vom 12. Januar 2001 in dem Verfahren Ministerium der Justiz, - 2 - Antragsgegner und Beschwerdeführer gegen den 1. Untersuchungsausschuß des Deutschen Bundestages, - Verfahrensbevollmächtigter: - Antragssteller und Beschwerdegegner wegen Herausgabe der vollständigen Ermittlungsakten - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 12. Januar 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 24. Oktober 2000 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Ausl a - gen zu tragen. Gründe: I. Der Antragsteller hat beim Oberlandesgericht gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die vol l - ständigen Akten (einschließlich der Beweismittelordner) des Ermittlungsverfa h - rens der Staatsanwaltschaft gegen K . u. a. (Az.: 6 Js 3204/00: sogenannte " ") im Wege der Amt s - hilfe zur Einsicht zu überlassen, zugleich hat er um vorläufigen Rechtsschutz gebeten. Der Antragsteller ist der Auffassung, für sein gerichtliches Recht s - schutzbegehren sei der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. Der Antragsgegner hat die Zulässigkeit dieses Rechtsweges gerügt. Er ist der Ansicht, die begehrte Maßnahme liege nicht auf dem Gebiet der Stra f - rechtspflege, weil die Herausgabe der Ermittlungsakten nicht im Zusamme n - hang mit der Ermöglichung oder geordneten Durchführung eines Strafverfa h - - 4 - rens stehe. Im übrigen handele es sich um ein Amtshilfeersuchen nach Art. 44 Abs. 3 GG, ein Justizverwaltungsakt werde nicht begehrt. Deshalb sei der Ve r - waltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Das Oberlandesgericht hat im Wege der Vorabentscheidung den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig; Bedenken im Hinblick auf § 29 Abs.1 EGGVG stellt der Senat angesichts des Wortlautes des § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zurück. Es ist aber unbegründet. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der vom A n - tragsteller gewählte Rechtsweg nach §§ 23 EGGVG zulässig ist. 1. Nach dieser Regelung entscheiden über die Rechtmäßigkeit der A n - ordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizb e - hörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten unter anderem auf dem G e - biet der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen G e - richte. Der besonderen Rechtswegregelung des § 23 Abs. 1 EGGVG liegt die Annahme zugrunde, daß den ordentlichen Gerichten die Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen auf den Gebieten des bü r - gerlichen Rechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege von der Sache her näher stehen als den Gerichten der al l - gemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die für bestimmte Sachgebiete geltende - 5 - Generalklausel des § 23 Abs. 1 EGGVG soll deshalb die gerichtliche Kontrolle gewisser Maßnahmen aus der - sonst nach § 40 Abs. 1 VwGO gegebenen - Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte herausnehmen und bewi r - ken, daß über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen die Gerichte der sac h - näheren Gerichtsbarkeit entscheiden. Die Regelung soll zudem verhindern, daß Gerichte zweier verschiedener Gerichtszweige Verwaltungsstreitigkeiten desselben Rechtsgebietes entscheiden. § 23 EGGVG weist die Nachprüfung von Verwaltungsakten und sonstigen Maßnahmen den ordentlichen Gerichten aber nur dann zu, wenn die in Rede stehende Amtshandlung der zuständigen Behörde funktional als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf einem der in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Rechtsgebiete anzusehen ist (BGHSt 44, 107, 112, 113; BGHZ 105, 395 ff.; vgl. zum Rechtsweg auch BVerwG NJW 2000, 160 ff., 162). Nicht genügend ist, daß von der Maßnahme von der Strafjustiz hinz u - nehmende Folgen für das Strafverfahren ausgehen, wie ein Vergleich mit äh n - lich gelagerten Fällen zeigt, z. B. bei der Verweigerung einer sozialrechtlichen Auskunft für strafprozessuale Zwecke nach § 68 SGB-X durch eine Sozialb e - hörde, bei der auf § 5 Abs. 2 StUG gestützten Sperrerklärung des Bundesb e - auftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BGHSt 44, 107, 116) oder bei dem Streit über die Wirksamkeit einer Sperrerklärung im Rahmen von § 96 StPO (BGHSt 44, 107 ff.). Das Begehren des Antragstellers stellt nach diesen Grundsätzen eine Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrecht s - pflege dar. Darunter sind nicht nur Tätigkeiten zu verstehen, die sich als Stra f - verfolgung im engeren Sinne darstellen, erfaßt werden auch die damit in Z u - sammenhang stehenden allgemeinen und besonderen Tätigkeiten der Justi z - behörden zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgung - 6 - und Strafvollstreckung. Die Verwaltung der in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens anfallenden Akten und damit auch die Gewährung von Einsicht in diese Akten einschließlich deren Herausgabe, die Erteilung von Auskünften aus den Akten oder die Fertigung von Ablichtungen und Abschriften gehört zu diesen Maßnahmen, die nicht die Rechtsqualität eines Verwaltungsaktes im technischen Sinne des § 35 VwVfG haben müssen, es genügt schlichtes Ve r - waltungshandeln mit unmittelbarer Außenwirkung (vgl. Kissel in KK 4. Aufl. Rdn. 20; Kleinknecht/Meyer-Goßner 44. Aufl. Rdn. 6 jeweils zu § 23 EGGVG m.w.N.). Die Gewährung von Akteneinsicht in Strafsachen ist weitgehend in der Strafprozeßordnung geregelt, so unter anderem für Verteidiger (§ 147 StPO), für Privatkläger und Nebenkläger (§§ 385 Abs. 3, 397 Abs.1 Satz 2 StPO), für den Verletzten (§§ 406 e Abs. 4 Satz 2 i.V. m. § 161 a Abs. 3 Satz 2 4 StPO; vgl. BGHSt 39,112 ff.) sowie verfahrensunbeteiligte Dritte (vgl. die Neureg e - lung der §§ 474 ff. StPO durch das StVÄG 1999 vom 2. August 2000 - BGBl. I 1253). Ob sich die Pflicht zur Überlassung von Akten eines Ermittlungsverfa h - rens an einen Untersuchungsausschuß des Deutschen Bundestages unmitte l - bar aus Art. 44 GG oder aus dem sinngemäß anzuwendenden § 474 Abs. 1 StPO nF ergibt (so die Gesetzesmaterialien zum StVÄG 1999 - BtDrucks. 14/1484 S. 26) kann hier offenbleiben. Die "Anspruchsgrundlage" für das ge l - tend gemachte Begehren liefert zwar gewichtige Anhaltspunkte für seine rech t - liche Einordnung, ist aber nicht allein entscheidend. - 7 - Die Frage der Zuständigkeit für Streitigkeiten über den Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Aktenüberlassung ist deshalb nach den allg e - meinen Rechtswegregeln zu entscheiden, die für den vorliegenden Fall die Z u - ständigkeit des Oberlandesgerichts nach §§ 23 ff. EGGVG ergeben. Zwar wird für Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit parlamentar i - scher Untersuchungsausschüsse ergeben, abgesehen von solchen, die in die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts fallen, grundsätzlich der Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sein, die für öffentlich-rechtliche Streiti g - keiten nichtverfassungsrechtlicher Art gemäß § 40 VwGO zuständig sind. Das betrifft aber nicht alle Streitigkeiten, die mit der Tätigkeit des Untersuchung s - ausschusses in Zusammenhang stehen (vgl. BVerfGE 67, 100 ff.; 76, 363 ff.; 77, 1 ff.; BVerwG NJW 1988, 1924 ff.; 2000, 160 ff.; HbgVerfG NVwZ 1996, 1201 ff.; OVG Münster NVwZ 1990, 1083 m. Anm. Kästner JuS 1993, 109 ff.; NJW 1999, 80 f.; FG München NVwZ 1994, 100 ff.; vgl. auch Richter, Priva t - personen im parlamentarischen Untersuchungsausschuß 1991 S. 24 ff.; S. 124 ff.). Die begehrte Aktenherausgabe betrifft hier die Akten eines laufenden Ermittlungsverfahrens. Schon dies spricht dafür, daß die Entscheidung da r - über, ob diese herauszugeben sind, eine Maßnahme der Strafrechtspflege im Rahmen von § 23 EGGVG ist (vgl. Böttcher in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. Rdn. 27; Katholnigg Strafgerichtsverfassungsrecht 3. Aufl. Rdn. 17 b jeweils zu § 23 EGGVG; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 40; Laufhütte aaO Rdn. 21 jeweils zu § 147 StPO; OLG Karlsruhe NStZ 1994, 50; OLG Celle WM 1992, 804 ff. m. Anm. Stützle in WUB VII C § 23 EGGVG 1.92; KG NJW- RR 1991, 1085). Denn nur die Strafverfolgungsbehörden sind in der Lage, eine sachgemäße Entscheidung über Akteneinsicht oder Aktenüberlassung zu tre f - - 8 - fen, da nur sie auf Grund ihrer Befassung mit dem Verfahren eine Abwägung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vornehmen können. Aktenei n - sicht kann im Einzelfall unmittelbare Auswirkungen auf den Gang der Ermit t - lungen und das Ermittlungsergebnis selbst haben. Diesem Umstand trägt das Gesetz z.B. in § 147 Abs. 2 StPO Rechnung, indem es die Staatsanwaltschaft ermächtigt, sogar dem Verteidiger vor Abschluß der Ermittlungen Akteneinsicht zu verweigern, wenn durch eine Aktenausfolge eine Gefährdung des Unters u - chungserfolges zu besorgen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 21 zu § 147 StPO). Derartige Überlegungen und Entscheidungen berühren wie jene nach § 147 Abs. 2 StPO - jedenfalls bei noch nicht abgeschlossenen E r - mittlungsverfahren - den Kernbereich der Strafrechtspflege und können allg e - meinem Verwaltungshandeln nicht gleichgestellt werden. Die gerichtliche Überprüfung muß deshalb sowohl aus Gründen der systematischen Einor d - nung als auch aus Gründen der Sachnähe der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten bleiben. Daß die Herausgabe der Ermittlungsakten hier ausschließlich zur Wah r - nehmung des Auftrages des Untersuchungsausschusses dient (vgl. dazu auch BVerwG NJW 2000, 162), ändert an der Bewertung nichts (anders OLG K o - blenz NVwZ 1986, 575). Entscheidend ist nicht der Zweck, dem die Maßnahme dienen soll, sondern die funktionelle Einordnung der Maßnahme im Rechtsg e - füge. 2. Die Eigenschaft der begehrten Akteneinsicht als eines Justizverwa l - tungsakts wird auch nicht, wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Äuß e - rungen im Schrifttum meint, dadurch in Frage gestellt, daß der Antragsteller die Akteneinsicht im Wege der Amtshilfe nach Art. 44 Abs. 3 GG begehrt. - 9 - Daß Amtshilfe den Rechtsweg nach § 23 EGGVG ausschließt (so Kissel in KK 4. Aufl. Rdn. 23; 25, 53), mag im Verhältnis von Behörden zueinander in s - besondere dann gelten, wenn sie unter der Aufsicht derselben Stelle stehen. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Hinzu kommt, daß im vorliegenden Fall der Antragsgegner nicht etwa seine Pflicht zur Leistung von Amtshilfe als so l - che in Abrede stellt. Streitgegenstand ist vielmehr die vollständige Aktenhe r - ausgabe. 3. Das Ministerium der Justiz ist auch Justizbehörde i. S. des § 23 EGGVG. Es ist die höchste Behörde der Justizverwaltung des Landes (vgl. § 147 Nr. 2 GVG) und ist in dieser Eigenschaft auch bei der in Streit b e - findlichen Aktenvorlage tätig geworden, zumal die strafrechtlichen Ermittlung s - akten, deren Herausgabe begehrt wird, sich derzeit in Verwahrung und Obhut des Ministeriums der Justiz als vorgesetzter Behörde der Staat s - anwaltschaft befinden. Das Oberlandesgericht hat deshalb zu Recht den Rechtsweg nach § 23 EGGVG als gegeben angesehen. Jähnke Detter Otten
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