BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 357/13 2 AR 253/13 vom 12. März 2014 in der Strafsache gegen Az.: 69 Js 1083/08 V Staatsanwaltschaft Köln Az.: 93 Ws 108/13 Generalstaatsanwaltschaft Köln Az.: 2 Ws 389/13 Oberlandesgericht Köln hier: Gehörsr üge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2014 beschlossen: 1. Der Antrag auf Ablehnung der Richter am Bundesgericht s- hofs Dr. Appl und Dr. Eschelbach sowie der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott wegen der Besorgnis der B e- fangenhe it wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verwo r- fen. Gründe: Mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 hat der Se nat durch die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl (als Vorsitzender) und Dr. Eschelbach sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdefü h- rer mit Schreiben vom 22. Januar, 8. Februar und 22. Februar 2014 Beschwe r- Stand wegen Versagung rechtlichen Gehörs beantragt und die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen de r Besorgnis der Befangenheit a b- lehnt. 1. Der Ablehnungsantrag wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. Den Ausführungen des Beschwerdefü h- ve r- 1 2 - 3 - bunden damit auch Straftaten begangen, sind sachlich nachvollziehbare A n- haltspunkte für das Vorliegen eines zulässigen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen; es werden offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt. Im Übrigen ist Richter am Bundes gerichtshof Dr. Appl an weiteren Entscheidu n- gen, welche den Beschwerdeführer betreffen, nicht beteiligt. Eine nachträgliche Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig. 2. Der als Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) au s- zul egende Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 5. Dezember 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurüc k- gewiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Beschwerden grundsätzlich nicht zulässig sind und auch e in in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. September 2013 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 27. November und 2. Dezember 2013 Stellung g e- nommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis geno m- men und bei der Entscheidungsfindung berücks ichtigt. 3 - 4 - Der Rechtsbehelf dringt auch im Übrigen nicht durch. Ausweislich des Senatshefts haben die zuständigen Richter das Original des Beschlusses vom 5. Dezember 2013 unterzeichnet. Die dem Beschwerdeführer zugegangene Ausfertigung stimmt mit dem Orig inalbeschluss überein. Fischer Eschelbach Ott 4
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