BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 358/14 2 AR 255/14 vom 25. Februar 2015 in der Strafsache gegen hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 15 StPO Az.: 504 Js 156/11 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 5 Ds - 504 Js 156/11 - 420/11 Amtsgericht He insberg Az.: 8 AR 5/14 Amtsgericht Zeitz - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts am 25. Februar 2015 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird g e- mäß § 15 StPO dem Amtsgericht Zeitz übertrage n. Gründe : Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Amtsg e- richt Zeitz liegen vor. Das an sich zuständige Amtsgericht Heinsberg ist aus tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in Zeitz lebende Angeklag te ist nicht reisefähig; a uf der Grundlage de s vorliege n- den Gutachten s ist es ausgeschlossen, den Angeklagten nach Heinsberg re i- sen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das Amtsgericht Heinsberg schlie ß- lich ausdrücklich auch davon abgesehen, die Hauptverhan dlung selbst 1 - 3 - außerhalb des eigenen Bezirks in Zeitz durchzuführen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 2 ARs 126/00, BGHR StPO § 15 Verhinderung 1). Fischer Appl Krehl Eschelbach Zeng
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