BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 359/03 2 AR 230/03vom16. Januar 2004in der StrafsachegegenwegenDiebstahls mit WaffenAz.: 282/252 Ds 820 Js 64780/01, 282/252-745/01 282 BRs 1/02, 246 BRs 33/03 Amtsgericht HannoverAz.: 42 Ls 180 Js 1023/02 48/02 Amtsgericht Kerpen - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 16. Januar 2004 gemäß § 14 StPO beschlossen:1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Hannover vom 29. April2003 wird aufgehoben.2. Für die nachträglichen Entscheidungen über die in den Urteilendes Schöffengerichts Kerpen vom 18. Februar 2003 - 42 Ls180 Js 1023/02 48/02 - und des Amtsgerichts Hannover vom16. Januar 2002 - 252-745/01 - bewilligte Strafaussetzung zurBewährung ist das Amtsgericht Hannover zuständig.Gründe: Das Schöffengericht Kerpen hat den Verurteilten zu der Freiheitsstrafevon einem Jahr und acht Monaten, das Amtsgericht Hannover zu der Freiheits-strafe von sechs Monaten jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.Das Amtsgericht Kerpen hat die Bewährungsaufsicht am 17. März 2003 demfür den Wohnsitz des Verurteilten zuständigen Amtsgericht Hannover übertra-gen; dieses hat die Bewährungsaufsicht am 1. April 2003 übernommen. DieAmtsgerichte Hannover und Kerpen streiten um die Zuständigkeit für die nach-träglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung. DasAmtsgericht Hannover hat beantragt, gemäß § 14 StPO das zuständige Gerichtzu bestimmen. - 3 -Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zurBewährung ist das Amtsgericht Hannover zuständig.Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 18. November2003 hierzu zutreffend ausgeführt:"Die Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach § 462a Abs. 4i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO. Hiernach wäre zwar das Amtsgericht Kerpen fürsämtliche nach § 453 zu treffenden Entscheidungen zuständig, weil es auf diehöchste Strafe erkannt hat. Das Amtsgericht Kerpen hat jedoch mit Beschlussvom 17. März 2003 die weitere Bewährungsaufsicht aufgrund des Urteils vom18. Februar 2003 mit bindender Wirkung an das Amtsgericht Hannover abge-geben (Bl. 7 im Verfahren 246 BRs 33/03). Nach Abgabe der nachträglichenEntscheidungen an das Wohnsitzgericht ist dieses kraft seiner nach Maßgabedes § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für aufgrundanderer, auch eigener Urteile angefallene Bewährungsaufsicht zuständig, so-fern in diesen Urteilen auf eine geringere Strafe erkannt ist (BGHR StPO§ 462a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 3), wobei dem Ziel der gesetzlichen Rege-lung des § 462a Abs. 4 StPO durch die Befassung nur eines Richters Rech-nung zu tragen ist.Der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni1998 - 2 ARs 188/98 (NStZ 1998, 586) steht dem nicht entgegen. Er setzt sichlediglich mit der im damaligen Verfahren geäußerten Ansicht auseinander, dieZuständigkeitskonzentration des § 462a Abs. 4 StPO sei mit Blick auf die Mög- lichkeit außer Kraft gesetzt, die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidun- gen - 4 -an das Wohnsitzgericht abzugeben; ihm ist nicht - wie das vorlegende Gerichtmeint - die Auffassung zu entnehmen, eine Übertragung auf das Wohnsitzge-richt komme im Falle einer Zuständigkeitskonzentration nach § 462a Abs. 4StPO nicht in Betracht."Rissing-van Saan Detter Bode Fischer Roggenbuck
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