ECLI:DE:BGH:2015:161215B2ARS359.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 359/15 2 AR 2 25/15 vom 16. Dezember 2015 in der Strafvollstreckungsverfahren gegen wegen Betrugs Az.: 2 VAs 7/15 Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 g emäß § 33a Satz 1 StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 4. November 2015 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe : Eine "Rechtsbeschwerde" gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. J uli 2015 ist mangels Zulassung nicht zulässig (§ 29 Abs. 1 EGGVG); darauf hat das Oberlandesgericht bereits zutreffend hingewiesen. Eine Beschwerde gegen dessen Anordnungen ist nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Demnach hat der Senat dem Beschwerd eführer nicht durch se i- ne nunmehr angegriffene Prozessentscheidung das rechtliche Gehör versagt. Art. 103 Abs. 1 GG steht der Nichtberücksichtigung von Vorbringen aus zwi n- genden gesetzlichen Gründen nicht entgegen. Fischer Eschelbach Ott 1
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