BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 360/10 2 AR 214/10 vom 6. Oktober 2010 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls Az.: 10 Js 2600/08 Staatsanwaltschaft Wuppertal Az.: 21 StVK 502/10 Bew. Landgericht Wuppertal Az.: 2 AR 241/10 Generalstaatsanwaltschaft D374sseldorf Az.: 100 StVK 1528/10 BEW Landgericht Bielefeld - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 6. Oktober 2010 gem344337 247 14 StPO beschlossen: Zust344ndig f374r die Entscheidung 374ber den Antrag der Staatsanwalt-schaft Wuppertal auf Widerruf der Bew344hrung aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 12. Mai 2009 (Az. 21 Ds-10 Js 2600/08-20/09) ist die Strafvollstreckungskammer des Landge-richts Bielefeld. Gr374nde: 1. Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte den Betroffenen am 12. Mai 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom 19. M344rz 2010 gab es die weiteren, im Rahmen der Bew344hrungs374berwachung zu treffenden Entschei-dungen an das f374r den neuen Wohnsitz des Verurteilten zust344ndige Amtsgericht Norderstedt ab. Da der Verurteilte keine Zahlungen zur Erf374llung seiner Bew344h-rungsauflage leistete, schrieb das Gericht den Verurteilten an; hierdurch wurde festgestellt, dass sich dieser nunmehr in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne aufhielt. Die Akten wurden daher zust344ndigkeitshalber an die Strafvoll-steckungskammer des Landgerichts Bielefeld weitergeleitet, wo sie am 11. Mai 2010 eingingen. Am 18. Mai 2010 wurde der Verurteilte in die Justizvollzugsan-stalt Wuppertal verlegt. Unter dem 1. Juli 2010 hat die Staatsanwaltschaft Wup-pertal den Widerruf der Strafaussetzung zur Bew344hrung beantragt. Die Straf-vollstreckungskammern beim Landgericht Bielefeld und Wuppertal streiten 374ber die Zust344ndigkeit f374r diese Entscheidung. 1 - 3 - 2. Zust344ndig f374r die Entscheidung 374ber den Widerruf ist die Strafvollstre-ckungskammer des Landgerichts Bielefeld. Diese wurde mit der Aufnahme des Verurteilten in der zu ihrem Bezirk geh366renden Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne f374r alle ihn betreffenden nachtr344glichen Entscheidungen und damit auch f374r die nachtr344glichen Entscheidungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Wup-pertal vom 12. Mai 2009 zust344ndig. 2 Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld blieb auch nach der am 18. Mai 2010 erfolgten Verlegung des Verurteilten in die Justizvoll-zugsanstalt Wuppertal f374r die Entscheidung 374ber den Widerruf der Bew344hrung zust344ndig, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits mit dieser Sache "befasst" im Sinne des 247 462a Abs. 1 Satz 1 StPO war. Daf374r ausreichend ist, dass Tatsa-chen aktenkundig werden, die eine Entscheidung, wie zum Beispiel einen Wi-derruf der Strafaussetzung zur Bew344hrung, rechtfertigen k366nnen (BGHSt 30, 189, 191; Appl in KK 6. Aufl. 247 462a Rn. 17, 18). Dabei kommt es nicht darauf an, dass - wie vorliegend - der Widerruf der Strafaussetzung erst nach der Ver-legung des Verurteilten seitens der Staatsanwaltschaft beantragt worden ist. Tatsachen, die es rechtfertigen k366nnen, die Strafaussetzung zur Bew344hrung zu 3 - 4 - widerrufen, waren hier bereits vor der Verlegung des Verurteilten aktenkundig, weil trotz entsprechender Aufforderung keine Zahlungsanzeige eingegangen war. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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