BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 361/08 2 AR 210/08 vom 22. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 100 Ds 423 Js 68773/05 (1213/06) Amtsgericht Bremen - Jugendgericht - Az.: 423 Js 68773/05 Staatsanwaltschaft Bremen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 22. August 2008 beschlossen: Der Abgabeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Bremen vom 21. Juli 2008 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist f374r die Untersuchung und Entscheidung der Sa-che weiter zust344ndig. Gr374nde: Am 12. Dezember 2006 hatte das Amtsgericht Bremen - Jugendrichter - ein Verfahren wegen Diebstahls gegen den zur Tatzeit 20-j344hrigen gest344ndigen Angeklagten gem344337 247 47 Abs. 1 Nr. 3 JGG gegen Zahlung einer Geldauflage vorl344ufig eingestellt. Diesen Zahlungsverpflichtungen ist der Angeklagte, der mit einer Dr374ckerkolonne im gesamten Bundesgebiet unterwegs war, im Folgenden nicht nachgekommen. Zuletzt konnte ein Wohnsitz des nunmehr 24-j344hrigen Angeklagten im Bereich des Amtsgerichts Delmenhorst festgestellt werden. Der dortige Richter hat die 334bernahme des Verfahrens vom Amtsgericht Bremen als unzweckm344337ig abgelehnt. Daraufhin hat der Jugendrichter in Bremen die Sa-che dem Bundesgerichtshof als gemeinsames oberes Gericht nach 247 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zust344ndigkeitsstreits vorgelegt. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-f374hrt: 2 - 3 - "Grunds344tzlich soll im Jugendverfahren bei einem Wohnsitzwechsel des Angeklagten nach Anklageerhebung eine Abgabe an das Wohnsitzge-richt erfolgen (247 42 Abs. 3 JGG). Da der Angeklagte gest344ndig ist, ist auch nicht damit zu rechnen, dass die Vernehmung mehrerer Zeugen notwendig sein wird. Andererseits ist das Amtsgericht Bremen bereits mehrfach mit dem Verfahren befasst gewesen. Der Angeklagte hat dort ein richterliches Gest344ndnis abgelegt und ist vom Jugendrichter ermahnt worden. Auch die Mitt344ter hat der Jugendrichter in Bremen verurteilt (SA Bl. 167). Ferner hat der Angeklagte bereits h344ufiger seinen Wohnsitz gewechselt, sodass eine weitere Abgabe zu bef374rchten ist, wenn sich ei-ne Beurteilung nur nach seinem Aufenthalt richten w374rde (SA Bl. 244 R). Das w374rde das Verfahren erneut verz366gern. Au337erdem ist die Entfernung zwischen Bremen und Delmenhorst nicht so gro337, dass f374r den Ange-klagten die Anreise zum Amtsgericht Bremen unzumutbar w344re. Daher ist die weitere Durchf374hrung des Verfahrens bei dem bereits mit der Sa-che vertrauten Amtsgericht sachgerecht." Dem tritt der Senat bei. 3 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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