BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 363/09 2 AR 226/09 vom 26. August 2009 in der Anzeigesache gegen wegen Rechtsbeugung Antragstellerin: Az.: 1 Js 50546/09 Staatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 24 Zs 1858/09 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 26. August 2009 beschlossen: Die 334bertragung der Sache an das Oberlandesgericht M374nchen wird abgelehnt. Gr374nde: Die Antragstellerin hat gegen den Richter am Oberlandesgericht Stuttgart W. Strafanzeige wegen Rechtsbeugung bei der Leitung und Entscheidung einer beim Oberlandesgericht Stuttgart anh344ngigen Zivilsache erstattet. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat das Verfahren mangels tats344chlicher Anhalts-punkte f374r ein strafbares Verhalten eingestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Einstellungsverf374gung zu-r374ckgewiesen. Die Antragstellerin beantragt, die Zust344ndigkeit f374r das Klageer-zwingungsverfahren vom Oberlandesgericht Stuttgart auf das Oberlandesge-richt M374nchen zu 374bertragen. Das Oberlandesgericht Stuttgart sei durch das vorhergehende Zivilverfahren und weil der Richter am Oberlandesgericht W. dort als Mitarbeiter bekannt sei voreingenommen. 1 Die Voraussetzungen f374r eine Zust344ndigkeits374bertragung an ein anderes Oberlandesgericht gem344337 247 15 StPO liegen nicht vor. 2 Das Oberlandesgericht Stuttgart ist rechtlich nicht verhindert, 374ber einen Antrag nach 247 172 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Ein Fall der rechtlichen Verhin-derung liegt nur vor, wenn so viele Richter - einschlie337lich ihrer Vertreter - aus-geschlossen (247 22 StPO) oder abgelehnt (247 24 StPO) und die Ablehnungen f374r begr374ndet erkl344rt worden sind (247 28 Abs. 1 StPO), dass das Gericht nicht mehr 3 - 3 - ordnungsgem344337 besetzt (247 27 Abs. 4 StPO) werden kann. Die Gefahr allein, dass das gesamte Gericht voreingenommen sei, gen374gt nicht (BGH NStZ 2007, 475; Meyer-Go337ner StPO 52. Auflage 247 15 Rdn. 3). Die Richter des zust344ndi-gen Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart und ihre Vertreter sind bis-lang nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Abgesehen davon, dass nur einzelne Richter oder einzelne Mitglieder eines Gerichts, nicht ein Kollegialgericht als Ganzes oder s344mtliche Richter eines Gerichts abgelehnt werden k366nnen (Meyer-Go337ner a.a.O. 247 24 Rdn. 3), ist ein Ablehnungsgrund f374r die Strafrichter des Oberlandesgerichts Stuttgart aber auch nicht ersichtlich. Allein dienstliche Beziehungen der Richter zu dem Beschuldigten lassen keine Voreingenommenheit besorgen (Meyer-Go337ner a.a.O. 247 24 Rdn. 10). F374r eine tats344chliche Verhinderung des Oberlandesgerichts Stuttgart oder eine Gef344hrdung der 366ffentlichen Sicherheit liegen keine Anhaltspunkte vor. 4 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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