BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 364/09 2 AR 194/09 vom 12. August 2009 in der Bew344hrungssache des Az.: 36 StVK 138/09 BEW - 26 Ns 146/08 Landgericht Krefeld Az.: L 11/14 Ju Js 103/97 VRs Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 544 StVK 999/06 Landgericht Berlin Az.: 1 AR 988/09 Generalstaatsanwaltschaft Berlin - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 12. August 2009 beschlossen: Zur Entscheidung 374ber den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bew344hrung zu widerrufen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld zust344ndig. Gr374nde: Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Krefeld und Berlin streiten 374ber die Zust344ndigkeit f374r den Widerruf der Strafaussetzung zur Bew344h-rung aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ber-lin vom 27. Oktober 2006 (544 StVK 999/06). 1 Zust344ndig ist gem344337 247 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungs-kammer des Landgerichts Krefeld. Am Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 19. September 2008 (26 Ns 146/08) und dem Beginn der Strafhaft in dieser Sache befand sich der Verurteilte in der Jus-tizvollzugsanstalt Krefeld, die zum Zust344ndigkeitsbereich der Strafvollstre-ckungskammer des Landgerichts Krefeld geh366rt. Zu diesem Zeitpunkt war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin auch nicht bereits mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bew344hrung befasst. Denn bei dem am 16. Juli 2008 beim Landgericht Berlin eingegangenen Schreiben des Landgerichts Kre-feld handelte es sich lediglich um die kommentarlose Bitte um 334bersendung des Bew344hrungsheftes, ohne dass sich hieraus Anhaltspunkte f374r einen Wider- 2 - 3 - ruf der Strafaussetzung ergaben (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 2 ARs 63/07). Demgegen374ber war die Strafvollstreckungskammer des Landge-richts Krefeld jedenfalls sp344testens am 15. Dezember 2008 und damit zu einem Zeitpunkt mit der Sache befasst, zu dem sich der Verurteilte noch immer in der Justizvollzugsanstalt Krefeld befand. Insoweit wird erg344nzend auf die zutreffen-den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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