BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 365/07 2 AR 228/07 vom 31. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter K366rperverletzung u. a. Az.: 5 Ns 12 Js 18579/05 Landgericht Heidelberg Az.: 2 Ss 236/06, 2 Ws 360/06, 2 Ws 366/06, 2 Ws 364/06 und 2 Ws 365/06 Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 gem344337 247 33 a StPO beschlossen: Der Antrag des Beschwerdef374hrers, den Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 aufzuheben und ihm nachtr344glich rechtliches Ge-h366r zu gew344hren, wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Antragsteller wandte sich mit seiner Beschwerde gegen mehrere Beschl374sse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. und 5. Juni 2007. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde nach 247 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO als unzul344ssig zu verwerfen, da eine Ausnahme im Sinne von Halbsatz 2 der genannten Vorschrift nicht gegeben sei und es im Strafverfahren auch keine au337erordentliche Beschwerde gebe. Diese Antragsschrift wurde dem Antragsteller am 18. September 2007 zur Kenntnisnahme 374bersandt und ihm Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob er auf eine Ent-scheidung 374ber die Beschwerde verzichte. Am 20. September 2007 ging dem Senat ein umfangreicher Schriftsatz des Antragstellers mit 29 Anlagen zur wei-teren Begr374ndung der Beschwerde zu. 1 Mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 hat der Senat die Beschwerde als unzul344ssig verworfen. Am 5. Oktober 2007 ging ein weiterer Schriftsatz des An-tragstellers mit mehreren Anlagen ein, mit dem er dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts entgegentrat. Nach 334bersendung des Senatsbeschlus- 2 - 3 - ses beantragt der Antragsteller nunmehr, diesen Beschluss aufzuheben und ihm rechtliches Geh366r zu gew344hren. Die Geh366rsr374ge hat keinen Erfolg. Der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Geh366r ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das um-fangreiche weitere Vorbringen des Antragstellers 344ndert nichts daran, dass sei-ne Beschwerde gegen die Beschl374sse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. und 5. Juni 2007 gem344337 247 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unzul344ssig ist. Auf eine Entscheidung 374ber seine unzul344ssige Beschwerde hat der Antragsteller weder innerhalb der ihm einger344umten zweiw366chigen 304u337erungsfrist noch danach verzichtet. 3 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von 247 465 StPO (vgl. hierzu OLG K366ln NStZ 2006, 181). 4 Rissing-van Saan Bode Fischer
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