BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 365/13 2 AR 247/13 vom 30. April 2014 in der Straf vollzugs sache gegen Az.: 10 StVK 131/13, 10 StVK 157/13, 10 StVK 158/13 Landgericht Ulm Az.: 4a Ws 109/13, 4a Ws 110/13, 4a Ws 111/13 Oberlandesgericht Stuttgar t - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 beschlossen: 1. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen. 2. 3. Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof - Schreiben vom 5. Februar 2014 - werden zurückgewiesen. Gründe: 1. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 11. benen Ausnahmeb e- vom 8. Februar 2014 als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 12. November 2013 zu behandeln (vgl. § 300 StPO). Dies e gibt dem Senat indes weder Möglic hkeit noch Anlass, seinen Beschluss abzuändern. Die ang e- fochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart sind gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO der Beschwerde entzogen. Neuer Sachvortrag erfolgte nicht. 2. Soweit der Antragsteller mit seiner Eingabe se in Begehren auf Übe r- lassung einer Kopie der (Sach - )Akten weiterverfolgt, kann dem nicht entspr o- chen werden. Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des B e- schwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart unter keine m rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5 1 2 - 3 - und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich der Antrag auch auf das Senatsheft beziehen sollte, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 juris Rn. 4 mwN). 3. Soweit sich der Antragsteller mit seiner Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den unter 1. dargelegten Gründen ebe n- falls keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller schließlich seinen Antrag auf Niederschlagung um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG. Diese bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller ist nicht beschwert, da von einem Kostenansatz ohnehin gemäß § 10 KostVfg ab gesehen wurde. Die Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG, § 66 Abs. 8 GKG). 4. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden. Fischer Krehl Zeng 3 4 5 6
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