ECLI:DE:BGH:2019:030419B2ARS367.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 367/18 2 AR 265/18 vom 3. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen Ver g e w altigung u. a. zum Nachteil der deutschen Staatsangehörigen hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aufgrund Nich t- gewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) Vertreten durch: Rechtsanwalt A z .: 6 ARs 2/18 Generalstaatsan w altschaft Nür n berg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- de sanwalts und de s Besch uldigten am 3. April 201 9 beschlossen: 1. Auf den Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinse t- zung in den vorherigen Stand wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) wird das Verfahren in die Lage vor dem Erlass des Beschluss es des Senats vom 27. November 2018 , der aufgehoben wird, zurüc k- versetzt. 2. Von der Bestimmung des Gerichtsstands nach § 13a StPO wird abgesehen. Gründe: I. Der Bundesgerichtshof hat auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 13. November 2018 mit Besch luss vom 27. November 2018 die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 13a StPO dem Landgericht Nürnberg - Fürth übertragen. Dem Beschuldigten ist vor der Entscheidung kein rechtliches Gehör gewährt worden, obgleich ein Verteidiger aus den Akten zu e rsehen war. Das Verfahren ist deshalb in die Lage zurück zu versetzen, die vor dem Erlass des Beschlusses vom 27. November 2018 bestand. 1 - 3 - II. Von der Zuständigkeitsbestimmung nach § 13a StPO ist abzusehen. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ist durch die vorläufige Festnahme des Beschuldigten am 12. Juni 2018 am Flughafen Berlin - Tegel und seine Beschuldigtenvernehmung vor dem Amtsgericht Tiergarten am folgenden Tag begründet worden (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2011 2 ARs 56/11) . Damit fehlt es nicht wie es § 13a StPO voraussetzt an e i- nem im Geltungsbereich der Strafprozessordnung zuständigen Gericht. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: Der Gerichtsstand des Ergreifungsorts gemäß § 9 StPO wurde in Berlin unabhängi g davon begründet, ob der Haftbefehl des Amt s- gerichts Nürnberg - Fürth vom 26. Oktober 2010, auf dessen Grun d lage der Beschuldigte vorübergehend festgenommen wu r- de, durch das örtlich zuständige Gericht erlassen worden war. Ergreifung ist jede befugte und ger echtfertigte Festnahme durch Beamte oder Privatpersonen zum Zweck der Strafverfolgung (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, 2018, § 9 Rn. 2). D a- ran könnten Zweifel bestehen, da der Haftbefehl bereits vor dem Inkrafttreten des § 143 Abs. 1 Satz 2 G VG (1. April 2013) erlassen wurde, der die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Nürnberg - Fürth für die Ermittlungen aufgrund der Strafanzeige der Gesch ä- digten begründete. Die Festnahme des Beschuldigten war jedenfalls auf der Grundl a- ge von § 127 Abs. 2 StP O gerechtfertigt. Die Beendigung der I n- haftierung mit der Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts 2 3 4 - 4 - Nürnberg - Fürth unter Verzicht auf die weitere bis zum Erlass e i- nes Haftbefehls durch den Ermittlungsrichter des zuständigen Amtsgerichts Tiergarten auf § 127 Abs. 2 StPO gestützte Haft lässt die Zulässigkeit der vorläufigen Festnahme des Beschuldi g- ten jedoch unberührt. Dem schließt sich der Senat an. Franke Appl Zeng Grube Schmidt 5
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