BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 368/06 2 AR 219/06 vom 27. September 2006 in der Bew344hrungssache betreffend wegen Diebstahls Az.: 661 VRJs 75/06 Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 17 BRs 16/05 Amtsgericht Tostedt - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 27. September 2006 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 14. Juni 2006 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist zust344ndig f374r die weite-ren Entscheidungen (247 58 Abs. 1 JGG), die infolge der Ausset-zung der Jugendstrafe aus dem Urteil vom 28. November 2005 er-forderlich werden. Gr374nde: Zust344ndig f374r die Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforder-lich werden (247 58 Abs. 1 JGG), ist grunds344tzlich der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat (247 58 Abs. 3 Satz 1 JGG). Es bedarf daher besonderer Gr374nde, die eine 334bertragung gem344337 247 58 Abs. 3 Satz 2 JGG angezeigt erscheinen las-sen. Solche liegen hier nicht vor. 1 Zutreffend weist die Generalbundesanw344ltin darauf hin, dass die Kennt-nis der Pers366nlichkeit des Verurteilten ein gewichtiger Umstand daf374r ist, dass die Zust344ndigkeit beim Amtsgericht Tostedt verbleibt. 2 - 3 - Zudem ist die Entfernung zwischen dem Sitz des abgebenden Gerichts und dem derzeitigen Wohnort des Verurteilten nicht erheblich. Im 334brigen wird f374r die Ableistung von Arbeitsstunden auf den Wohnort des Verurteilten R374ck-sicht genommen werden k366nnen. 3 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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