BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 368/14 2 AR 79/15 vom 8. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. Az.: 106 KLs - 119 Js 6622/09 - 6/10 Landgericht Köln Az.: (216) 253 Js 2635/11 (4/14) Amtsgericht Tiergarten Berlin - 2 - Der 2 . Strafs enat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 8. Oktober 2015 beschlossen: Auf Antrag des Angeklagten wird das beim Amtsgericht - Schö f- fengericht - Tiergarten anhängige Verfahren (216) 253 Js 2635/11 (4/14) zu dem beim Landgeri cht - 6. Große Strafka m- mer - Köln rechtshängigen Verfahren 106 KLs - 119 Js 6622/09 - 6/10 verbunden. Gründe: Beim Landgericht Köln ist das Verfahren 106 KLs - 119 Js 6622/09 - 6/10 rechtshängig. Dieses wird - wie auch das beim Amtsgericht Tiergarten anhä n- gige Verfahren (216) 253 Js 2635/11 (4/14) - gegen den Angeklagten bzw. A n- geschuldigten B . wegen des Vorwurfs des Betruges geführt. Das Ve r- fahren beim Landgericht Köln betrifft 355 Taten aus dem Zeitraum von April bis Oktober 2009 im Zusammenhang m it dem Betrieb der Internetplattform w . net. Das Verfahren beim Amtsgericht Tiergarten umfasst 184 Taten aus Mai 2011 im Zusammenhang mit der seit Frühjahr 2009 betriebenen vorgenannten Internetplattform. Die Verbindung des beim Amtsgericht Tie rgarten anhängigen Verfahren s zu dem am Landgericht Köln rechtshängigen Verfahren erfolgt auf Antrag des Angeklagten bzw. Angeschuldigten. Das Landgericht Köln ist gegenüber dem Amtsgericht - Schöffengeric h t - Tiergarten ein Gericht höherer Ordnung. Die Verbindung der Strafsachen 1 2 3 - 3 - kommt daher nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StPO in Betracht , da das Oberlandesgericht Köln zwischenzeitlich mit Beschluss vom 7. August 2015 das Hauptverfahren vor dem Landgericht Köln eröffnet hat ( vgl. BGH, B e- sch luss vom 19. Juli 1988 - 2 ARs 342/88). Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung beider Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig, da die betroffenen G e- richte im Zuständigkeitsbereich v erschiedener Oberlandesgerichte liegen (Obe r landesgericht Köln und Kammergericht). Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich , da der dem Angeklagten bzw. Angeschuldigten in beiden Verfa h- ren zur Last gelegt e Tatv orwurf im Zusammenhang mit der seit 2009 betrieb e- nen Inter net seite w . net steht. Eine Verfahrensverbindung wäre zwar dann nicht möglich, wenn - wovon das Amtsgericht Tiergarten ausgeht - die beim Amtsgericht Tiergarten und beim Landgericht Köln a ngeklagten Tatko m- plexe eine einheitliche prozessuale Tat bildeten. In diesem Fall lägen nicht ve r- schiedene zusammenhängende Strafsachen vor; vielmehr wäre ein und de r- selbe 4 - 4 - Sachverhalt bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden. Ob und inwieweit e ine einheitliche prozessuale Tat vorliegt, kann indes ohne weitere Sachaufklärung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel
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