BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 37/08 2 AR 326/07 vom 13. Februar 2008 in dem Antragsverfahren auf Zust344ndigkeitsbestimmung gegen Unbekannt zum Nachteil Firma V. GmbH Antragsteller: - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 13. Februar 2008 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung eines zust344ndigen Gerichts gem344337 247 13 a StPO wird abgelehnt. Gr374nde: 1. Die Antragstellerin, ein in der Schweiz ans344ssiges Unternehmen mit im Antrag nicht n344her bezeichnetem Gesch344ftsgegenstand, beantragt die Be-stimmung eines zust344ndigen Gerichts gem344337 247 13 a StPO zur Verfolgung "je-weils unerlaubter Verwertungen urheberrechtlich gesch374tzter Werke nach 247 106 UrhG (205) sowie Vertreibung pornographischer Darbietungen durch Teledienste nach 247 184 e StGB". Die strafbaren Handlungen sollen "durch illegale Up- und Downloads in so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken im Internet durch in Deutschland ans344ssige Internetnutzer" erfolgt sein, die im ganzen Bundesge-biet wohnhaft seien. 1 2. Der Antrag war abzulehnen. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass es schon an der Voraussetzung eines konkreten Straf- oder Ermittlungsverfahrens fehlt, da eine Strafanzeige bislang nicht er-stattet wurde. 247 13 a StPO dient aber nicht der Kl344rung verfahrensunabh344ngi-ger, abstrakter Zust344ndigkeitsfragen (Senatsbeschl. vom 27. Februar 1991 - 2 ARs 90/91). 2 Die Darlegungen des Antrags enthalten dar374ber hinaus keine hinrei-chend konkretisierten Darstellungen der angeblich begangenen Straftaten. Eine 3 - 3 - Gerichtsstandsbestimmung kann aber nicht im Hinblick auf eine nicht n344her beschriebene Vielzahl nur abstrakt beschriebener, zu unbekannten Zeitpunkten begangener Taten in einem pauschal bezeichneten Gesamtkomplex erfolgen. Schlie337lich hat der Generalbundesanwalt zutreffend auch darauf hinge-wiesen, dass eine Gerichtsstandsbestimmung gem344337 247 13 a StPO nur dann in Betracht kommt, wenn es f374r einen Gerichtsstand gem344337 247247 7 ff. StPO an ei-nem ausreichenden Anhaltspunkt fehlt. Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr k366nnen sich aus den anhand der festgestellten IP-Adressen von Internetnutzern zu ermittelnden Einwahlknotenpunkten Anhaltspunkte f374r eine Zust344ndigkeit gem344337 247 7 Abs. 1 StPO ergeben: hierf374r ist nicht erforderlich, dass der Tatort bereits sicher feststeht. Die Tatorte sind 374berdies durch ein Auskunftsverfahren gem344337 247 113 TKG i.V.m. 247247 95, 111 TKG festzustellen. Die Voraussetzungen f374r die Bestimmung eines Ausweichgerichtsstands gem344337 247 13 a StPO liegen daher nicht vor. 4 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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