BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 371/12 2 AR 314/12 vom 12. Dezember 2012 in der Jugends trafsache gegen wegen Diebstahls im besonders schweren Fall u. a. Az.: 772 Js 540/11 Staatsanwaltschaft Bonn Az.: 56 Ds - 772 Js 540/11 - 251/12 Amtsgeri cht Bonn Az.: 845 Js 1015/12 Staatsanwaltschaft Bielefeld Az.: 42 Ds - 845 Js 1015/12 - 233/12 Amtsgericht Minden - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 12. Dezember 2012 beschlo s sen: 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 20. Juli 2012 (56 Ds - 772 Js 540/11 - 402/11) wird aufgehoben. 2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache bleibt das Amtsgericht Bonn - Jugendrichter - zuständig. Gründe: 1. Die Staatsanwaltschaft legt dem am 30. März 199 5 geborenen Ang e- klagten mit Anklage vom 21. September 2011 zur Last, am 12. Juni 2011 in Bonn gemeinsam mit drei Mitangeklagten einen versuchten Diebstahl im b e- sonders schweren Fall sowie eine Sachbeschädigung begangen zu haben. Der Angeklagte wohnte zum d amaligen Zeitpunkt noch im Bezirk des Amtsgerichts Bonn. Mit Beschluss vom 11. November 2011 hat das Amtsgericht Bonn die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Jugendrichter eröffnet. In der Folgezeit wurde die Hauptverhandlung an vier anberaum ten Terminen au s- gesetzt (5. Januar 2012, 9. Februar 2012, 3. Mai 2012 und 5. Juli 2012), weil entweder der Angeklagte und/oder Mitangeklagte nicht erschienen waren. Da der Angeklagte und seine gesetzlichen Vertreter seit dem 1. Juli 2012 in Mi n- den gemeldet sind, hat das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 20. Juli 2012 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG das Verfahren an das Amtsgericht Minden - Jugendgericht - abgegeben. Dieses hat die Übernahme des Verfahrens abg e- lehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof als dem gemeinschaftlich ob e ren Gericht zur Entscheidung vorgelegt (§ 42 Abs. 3 Satz 2 JGG). 1 - 3 - 2. Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Minden ist der Abgabeb e- schluss des Amtsgerichts Bonn aufzuheben. Für die Untersuchung und En t- s cheidung der Sache bleibt das Amtsgericht Bonn - Jugendrichter - zuständig. Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige Amtsgericht Minden ist insgesamt nicht zweckmäßig. Der Angekla g- te bestreitet den Tatvorwurf. Ebenfalls bestreitende Mitang eklagte sowie die in der Anklageschrift aufgeführten Zeugen haben ihren Wohnsitz im Bezirk des abgebenden Amtsgerichts. Das Amtsgericht Bonn, das bereits mehrere Term i- ne zur Hauptverhandlung anberaumt und durchgeführt hat, ist zudem mit der Sache bestens v ertraut. Demgegenüber tritt der Gesichtspunkt der Entsche i- dungsnähe, der in § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 JGG seinen Niederschlag g e- funden hat, in den Hintergrund, zumal die Jugendgerichtshilfe Bonn mitgeteilt hat, für das Verfahren des Angeklagten bis zu dessen Abschluss zuständig zu bleiben. Becker Fischer Schmitt Berger Eschelbach 2
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