BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 371/14 2 AR 259/14 vom 16. Oktober 2014 in der Strafsache gegen Vertei digerin: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Az.: 358 Js 11300/11 Staatsanwaltsch aft Neuruppin Az.: 12 Ls 358 Js 11300/11 (23/11) Amtsgericht Oranienburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 16. Oktober 2014 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entsche i- dung dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht Berlin - Tiergarten zu übertragen, wird zurückgewiesen. Gründe: Eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO kommt nur in B e- tracht , wenn hierfür gewichtige Gründe sprechen (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. , § 12 Rn. 5). Dazu kann auch eine Reiseunfähigkeit des Ang e- klagten zählen. Hier ist der Angeklagte nach der letzten amtsärztlichen Untersuchung zwar maximal zwei Stunden ve rhandlungsfähig. Eine Reiseunfähigkeit zu dem von seinem Wohnort ca. 30 km entfernten Amtsgericht Oranienburg wird ihm hingegen nicht attestiert. 1 2 - 3 - Überwiegende Gründe der Prozessökonomie sprechen ebenfalls nicht für eine Übertragung. In diesem Falle müss te sich der dann zuständige Tatric h- ter in das bereits vom Amtsgericht Oranienburg terminierte Verfahren neu ei n- arbeiten. Fischer Appl Schmitt Ott Zeng 3
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