BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 373/02 2 AR 203/02 vom11. Dezember 2002in dem ErmittlungsverfahrengegenUnbekanntzum Nachteil vonwegenVerdachts des Betruges u.a.Az.: 3 Gs 2083/02 AmtsgerichtAz.: 9 UJs 53292/02 Staatsanwaltschaft - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 11. Dezember 2002 beschlossen:Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsan-waltschaft ist das Amtsgericht .Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:"1. Die Staatsanwaltschaft hält in dem gegen einen unbekanntenTäter gerichteten Ermittlungsverfahren zur Ermittlung der Identität des Täterseine Auskunft der AG über Telekommunikationsverbin-dungsdaten für erforderlich. Sie hat deshalb zunächst beim Amtsgericht , in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet, sodann beimAmtsgericht , in dessen Bezirk sich die Niederlassung der AG be-findet, über deren technische Einrichtungen die Verbindungsdaten festzustel-len sind, den Erlass einer entsprechenden richterlichen Anordnung beantragt.Beide Gerichte haben sich für unzuständig erklärt.2. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch denBundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben.3. Zuständig ist hier das Amtsgericht . Wie der Bundesgerichtshofbereits mehrfach (Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02, 2 ARs252/02 - sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -) ausgeführt hat, er-gibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts aus § 162 Abs. 1 Satz 1 - 3 -StPO. Insoweit zutreffend führt das Amtsgericht in seiner ablehnendenEntscheidung vom 22. November 2002 auch aus, daß die AG ihre sich aus dem TKG in Verbindung mit §§ 100 g, 100 h StPO ergeben-den Verpflichtungen zur Auskunftserteilung auf ihre Niederlassung in " " übertragen hat. Daher sinddort die Verbindungsdaten zu erheben und die Auskünfte zu erteilen, weshalbdas Amtsgericht gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Entscheidungüber die Anordnung einer Maßnahme zuständig ist. Entgegen der Auffassungdes Amtsgerichts kommt es dabei auf den Speicherort der Daten nicht an,da dieser vom Betreiber jederzeit geändert werden und sich möglicherweiseauch im Ausland befinden kann. Wo sich der Speicherort der konkreten Datenbefindet, ist für Außenstehende nicht erkennbar, während demgegenüber diezur Auskunft verpflichtete Niederlassung bzw. Abteilung der AG feststeht und allgemein bekannt ist."Dem schließt sich der Senat an.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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