BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 373/03 2 AR 236/03 vom26. November 2003in der Aufhebungssachebetreffend die Aufhebung eines Urteils gegen hier: - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 26. November 2003 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG be-schlossen:Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird der Staats-anwaltschaft beim Landgericht Augsburg übertragen.Gründe: Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft ist zu-lässig.Der Antragsteller hat hinreichend Umstände vorgetragen, nach denen esnicht ausgeschlossen erscheint, daß eine sachliche Prüfung vorgenommenwerden kann. Für diese ist weder die Vorlage der Entscheidung selbst nocheine genaue Bezeichnung derselben unabdingbare Voraussetzung. - 3 -Der Senat hat deshalb die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Augs-burg als zuständige Staatsanwaltschaft bestimmt.Rissing-van Saan Otten Rothfuß FischerRi'inBGH Roggenbuckist wegen Urlaubs an derUnterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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