ECLI:DE:BGH:2016:080316B2ARS374.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 374/15 2 AR 235/15 vom 8 . März 2016 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Az.: 4100 E - 7.25/15 Generalstaatsanwaltschaft Köln Az.: 101 Js 6 5/08 Staatsanwaltschaft Köln - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 8 . März 2016 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO wird zurückgewiesen. Gründe: Der A ntrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO war zurückzuweisen, da es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht an einem zuständigen Gericht fehlt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt , dass in den Fällen 2 und 4 , in denen in den Niederlanden keine s o- fortige Bezahlung des Marihuanas an den Beschuldigten erfolgte , der gesondert Verfolgte Ö . jeweils aufgrund eines entsprechenden gemeinsamen Tatplans mit dem Beschuldigten für diesen den (Rest - )Kaufpreis in Deutschland entg e- gengenommen und weitergeleitet hat, was den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt (vgl. Körner/Patzak /Volkmer , BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 7 3 , 74 mwN ). Die se und weitere mittäterschaftliche Tatbeiträge des gesondert Verfolgten Ö . in Deutschland sind dem Beschuldigten zuzurec h- nen; für den Tatort gilt nichts anderes (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 1992 - 2 StR 442/92, BGHSt 39, 88 , 91). Da der gesondert Verfolgte Ö . das Geld i n Köln entgegengenommen hat, befindet sich dort auch für den Beschu l- digten ein Tatort im Sinne von § 7 Abs. 1 StGB. Für die 1 2 - 3 - - sach gerechte - Bestimmung des Landgerichts Köln als zuständiges Gericht besteht daher kein Raum. Fischer Krehl Eschelbach Zeng B artel
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