BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 376/03 2 AR 243/03 vom3. Dezember 2003in der FührungsaufsichtssacheAz.: 40 VRs 116/98 Staatsanwaltschaft MünsterAz.: StVK S 2909/99 (20) FA Landgericht BielefeldAz.: StVK 467/03 AR 90/03 Landgericht FrankenthalAz.: 50 BRs 26/03 FA Landgericht Braunschweig - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-desanwalts am 3. Dezember 2003 beschlossen:Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß derStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld- StVK S 2909/99 (20) - ist die Strafvollstreckungskammer desLandgerichts Frankenthal.Gründe: Der Generalbundesanwalt hat folgende Stellungnahme abgegeben:"Das Amtsgericht Rheine - 6 Ls 40 Js 735/97 - sprach gegen den Ver-urteilten am 3. Februar 1998 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen vor-sätzlicher Körperverletzung aus (Bl. 1 d.A.). Nach deren vollständiger Voll-streckung ordnete das Landgericht Bielefeld mit Beschluß vom 9. September1999 den Eintritt von Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 1 StGB 'für die Dau-er von zwei bis fünf Jahren' an (Bl. 8 d.A.). Nachdem der Verurteilte die Verbü-ßung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen Betäu-bungsmitteldelikten in der JVA Wolfenbüttel angetreten hatte, übernahm dieStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig das Verfahren mitVerfügung vom 30. Januar 2003 (Bl. 58 d.A.). Die Strafhaft wird am 5. Dezem-ber 2003 enden (Bl. 61 und 76 d.A.). Bereits am 3. Juni 2003 war der Verur-teilte von der JVA Wolfenbüttel in die JVA Frankenthal verlegt worden (Bl. 65d.A.). Mit Anklageschriften vom 3. und 14. Februar 2003 legt die Staatsanwalt-schaft Landau dem Verurteilten zweifachen Mord, versuchten Mord und andere - 3 -Straftaten zur Last (Bl. 82 ff. d.A. sowie Bl. 117 ff. d.A.); wegen derer gegen ihnein Unterbringungsbefehl vorliegt (Bl. 77 ff. d.A.). Da die Strafvollstreckungs-kammer des Landgerichts Frankenthal die Übernahme der Führungsaufsichtam 20. Juni 2003 und 18. September 2003 abgelehnt hatte (Bl. 66 R sowie Bl.73 d.A.), legte das Landgericht Braunschweig mit Verfügung vom 28. Oktober2003 die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vor(Bl. 134 d.A.).Die Voraussetzungen des § 14 StPO liegen vor. Zuständig für die weite-re gerichtliche Überwachung der Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungs-kammer des Landgerichts Frankenthal. Der Verurteilte steht gemäß dem Be-schluß der Strafvollstreckungskammer Bielefeld vom 9. September 1999 unterFührungsaufsicht nach § 68 f. Abs. 1 StGB, die noch andauert. Der Verurteilteverbüßt Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal. Bereits mit derAufnahme in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäß§§ 462 a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO auch für die Führungs-aufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidun-gen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 15. Oktober2003 - 2 ARs 334/03, vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001,165, vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 sowie vom 22. April 1994 - 2 ARs119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1). Ob hier Nachtrags-entscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (vgl. Senatsbe-schlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 19. Juni 2000 - 2 ARs196/00). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des LandgerichtsBraunschweig blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvoll- - 4 -streckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl.nur Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.N.)."Dem schließt sich der Senat an.VRinBGH Dr. Rissing-van SaanRiBGH Dr. Bode ist be-ist erkrankt und kann deshalb nichturlaubt und kann deshalbunterschreibennicht unterschreibenDetter DetterDetter Otten Rothfuß
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