BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 376/14 2 AR 262/14 vom 18. März 2015 in der Strafsache gegen Az.: 727 Ds - 108 Js 697/12 - 916/12 BEW Amtsgericht Dortmund Az.: 251b AR 3/14 Amtsgericht Tiergarten - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 18. März 2015 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 30. September 2014 wird aufgehoben. 2. Das Amtsgericht Dortmund ist weiterhin für die Bewährung s- überwachung und die nachträglichen E ntscheidungen, die sich auf die Strafrestaussetzung aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 23. Mai 2013 beziehen, z u- ständig. Gründe: Eine Abgabe gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO an das Amtsgericht Tiergarten kommt nicht in Betracht, d a nicht dargetan ist, dass der Verurteilte dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt sort hat bzw. hatte. Dass gegen den Veru r- teilten in mehreren Verfahren der Amtsanwaltschaft Berlin wegen Verstoßes nach §§ 21 StVG, 9 PflVersG am 9. Januar 2014 ermittelt w u rd e , rechtfertigt - angesichts des Umstands , d ass Hauser mittlungen in Berlin im weiteren Ve r- lauf des Jahres keine Erkenntnisse zum Aufenthaltsort des Verurteilten er bracht ha be n , und auch ansonsten jeglicher Hinweis auf eine Anwesenheit zum jetz i- gen Zeitpunkt dort fehlt - nicht die Annahme, er habe Ende September 2014 im Amtsgerichtsbezirk Tiergarten seinen "gewöhnlichen Aufenthaltsort" gehabt . Soweit d as Amtsgericht Dortmund darüber hinaus darauf abgestellt hat, d ass beim Amtsgericht Tiergarten ein weiteres St rafverfahren anhängig sei, erhellt 1 - 3 - sich nicht, inwieweit sich daraus ein Anhaltspunkt für einen Aufenthalt des Ve r- urteilten in Berlin zum Abgabezeitpunkt ergeben soll. Vors. Richter am BGH Prof. Dr. Fischer ist an der Unterschrift sleistung gehindert. Kreh l Krehl Eschelbach Richter am BGH Zeng ist an der Unterschrift s - leistung gehindert. Ott Krehl
Full & Egal Universal Law Academy