BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 377/02 2 AR 207/02 vom29. Januar 2003in dem Strafverfahrengegenwegengefährlicher Körperverletzung u.a.Antragsteller und Verteidiger: Az.: 74 Ds 230 Js 50730/01 Amtsgericht BremenAz.: 230 Js 50730/01 Staatsanwaltschaft Bremen - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 29. Januar 2003 beschlossen:Der Antrag des Angeklagten R. , die Untersuchung und Ent-scheidung der Sache dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin zuübertragen, wird abgelehnt.Gründe: Der gemäß § 12 Abs. 2 StPO zulässige Antrag ist unbegründet, weilüberwiegende gewichtige Gründe für eine Übertragung an das AmtsgerichtTiergarten nicht vorliegen. Zwar wohnen die Angeklagten sowie zwei Zeugen inBerlin, jedoch liegt der Tatort in Bremen; zwei weitere Zeugen gehören derBremer Polizei an. Das Amtsgericht Bremen ist seit Juni 2002 mit der Sachebefaßt.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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