BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 377/12 2 AR 334/12 vom 22. Februar 2013 in der Justizverwaltungssache des wegen Herausgabe des Führerscheins Az.: 62 Js 38456/11 Staatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 16 OWi 62 Js 38456/11 Amtsgericht Stuttgart Az.: 4b VAs 9/12 Oberlandesgericht Stuttgart hier: Gehörsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2013 beschlo s- sen: 1. Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Becker, des Richters am Bundesg e- richtsh of Dr. Eschelbach sowie der Richterin am Bundesg e- richtshof Dr. Ott wegen der Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verwo r fen. 2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des B eschwerdeführers als unbegründet verworfen. Gründe: Mit Beschluss vom 11. Januar 2013 hat der Senat durch den Vorsitze n- den Richter am Bundesgerichtshof Becker, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. O tt die Beschwe r- den des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen B e- schluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt und die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen der Besorgnis de r Befangenheit abgelehnt. 1. Der Ablehnungsantrag wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. Den Ausführungen des Beschwerdefü h- sind sachl ich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zuläss i- 1 2 - 3 - gen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen; es werden offensichtlich nur ve r- fahrensfremde Zwecke verfolgt. 2. Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 11. Janua r 2013 die Beschwerden schon deshalb als unzulässig zurüc k- gewiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Beschwerden grundsätzlich nicht zulässig sind und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei sei ner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 7. Dezember 2012 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schrei ben vom 29. Dezember 2012 Stellung genommen. Sein Vo r- bringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der En t- scheidungsfindung berücksichtigt. Becker Eschelbach Ott 3
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