BundesgerichtshofBESCHLUSS2 ARs 378/02 2 AR 212/02vom17. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen BetrugesAz.: (566) 5 VRs 65 Js 2412/98 (97/00) Landgericht BerlinAz.: 1 AR 779/02 Generalstaatsanwaltschaft BerlinAz.: 5 Ws 359/02 Kammergericht BerlinDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung desGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 2003beschlossen:Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß desKammergerichts Berlin vom 11. Juli 2002 - Az.: 5 Ws 359/02 - wirdauf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschlußnicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4,Satz 2 StPO).Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für dieses Verfahren einenRechtsanwalt beizuordnen, ist damit gegenstandslos.Rissing-van Saan Bode Rothfuß
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