BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 383/02 2 AR 209/02vom15. Januar 2003in der StrafsachegegenwegenBetrugsAz.: 3652 Js 13459/01 55 Cs Amtsgericht Mainz - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 15. Januar 2003 beschlossen:Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau übertragen.Gründe: Gemäß § 12 Abs. 2 StPO war die Untersuchung und Entscheidung derSache dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau zu übertragen.Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom12. Dezember 2002 zutreffend ausgeführt:"Die Angeklagte ist wohnhaft in M. , welches zumAmtsgerichtsbezirk Freiburg im Breisgau gehört; dieser Wohnsitz war auchbereits im Zeitpunkt der Anklageerhebung begründet (Bl. 237 d.A.). Mithin istgemäß § 8 Abs. 1 StPO auch das Amtsgericht Freiburg im Breisgau örtlich zu-ständig. Die Übertragung der Sache an dieses Gericht erscheint zweckmäßig,da nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten die Angeklagte zwar ver-handlungsfähig, nicht aber reisefähig ist (Bl. 276 d. A.).Eines Rückgriffs auf § 15 StPO bedarf es insoweit nicht; dessen An-wendbarkeit erschiene ohnehin fraglich, da das Amtsgericht Mainz noch keine - 3 -ausdrückliche Ermessensentscheidung darüber getroffen hat, ob es von derMöglichkeit Gebrauch machen will, die Hauptverhandlung außerhalb seinesBezirkes durchzuführen (vgl. BGHR StPO § 15 Verhinderung 1)."Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Roggenbuck
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