BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 383 /14 2 AR 266/14 vom 26. November 2014 in der Justizverwaltungs sache betreffend wegen Tilgung der Eintragung einer ausländischen Verurteilung im Bundeszentralregister Az.: 4 VAs 30/14 Kammergericht Berlin - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. November 2014 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 27. August 2014 - Az.: 4 VAs 30/14 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Kammergericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugela ssen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Kammergericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzula s- sung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2011 - Az. 2 ARs 134/11; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2). Fischer Appl Schmitt 1
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