BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 384/05 2 AR 216/05 vom 7. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln Az.: 136 Ds 60 Js 2858/05 Amtsgericht D374sseldorf Az.: 60 Js 2858/05 Staatsanwaltschaft D374sseldorf Az.: 9 a Ds 281/05 Amtsgericht Gummersbach Az.: 184 Js 948/05 Staatsanwaltschaft K366ln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 7. Dezember 2005 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - D374s-seldorf vom 12. September 2005 wird aufgehoben. 2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - Gummersbach 374bertragen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgef374hrt: "Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - D374sseldorf gem344337 247 42 Abs. 3 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt h344tte, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt h344tte (BGHSt 13, 209, 218). Daran fehlt es hier. M. ist vor Zustel-lung der Anklage nach Gummersbach, wo seine Eltern leben, verzogen. Die Jugendgerichtshilfe der Stadt Gummersbach hat bereits den Jugendgerichtshil-febericht vorgelegt (Bl. 36 ff. d. A.). Es ist deshalb zweckm344337ig nach 247 12 Abs. 2 StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem Amtsgericht - Jugendrichter - in Gummersbach zu 374bertragen. Dadurch werden auch weitere Verz366gerungen des Verfahrens vermieden (BGHR JGG 247 42 Abs. 3 Abgabe 2)." - 3 - Dem schlie337t sich der Senat an, zumal der Angeklagte gest344ndig ist und die Zeugen, die in D374sseldorf zu laden w344ren, aller Voraussicht nach nicht ge-h366rt werden m374ssen. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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