BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 384/13 2 AR 282/13 vom 30. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Beleidigung Antragsteller: hier: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung Az.: 39 Ns 103 Js 14275/12 Landgericht Stuttgart Az.: 2 Ws 205 + 2 06/13 Oberlandesgericht Stuttgart - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2014 beschlo s- sen: Die Anhörungsrü ge des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 11. November 2013 wird auf seine Kosten zu rückgewiesen. Gründe: Der Senat hat am 11. November 2013 die Beschwerde des Antragste l- lers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Septe m- ber 2013 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entsche i- dung wendet sich der B eschwerdeführer mit der Gehörsrüge; gleichzeitig e r- hebt er Gegenvorstellung. Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 11. November 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig verwo r- fen, weil gegen Beschlüsse des Oberlan desgerichts eine Beschwerde grun d- sätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 14. Oktober 2013 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden; er hat hierzu mit Schreiben vom 9. November 2013 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom S e- nat umfassend zur Kenntnis gen ommen und bei der Entscheidungsfindung b e- rücksichtigt. Sein Vorbringen hat auch als Gegenvorste l lung keinen Erfolg. 1 2 - 3 - Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben des Antragstellers in gleicher Sache nicht mehr beantwortet werden. Fischer Krehl Ze ng 3
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