BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 385/022 AR 213/02vom22. Januar 2003in der Bewährungssachebetreffendwegenvorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr u.a.Az.: 43 Js 194/01 Staatsanwaltschaft BielefeldAz.: 5 Ds AK 102/01 Bew. Amtsgericht RahdenAz.: 4 AR 34/02 Amtsgericht Stolzenau - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 22. Januar 2003 beschlossen:Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzungzur Bewährung ist das Amtsgericht Stolzenau zuständig.Gründe: Die Abgabe der Bewährungsaufsicht durch das Amtsgericht Rahden andas Amtsgericht Stolzenau, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitzhat, ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO wirksam und bindend. Etwas ande-res würde nur gelten, wenn die Abgabe willkürlich wäre (st. Rspr. des Senatsvgl. NStZ 1993, 200). Daß die Abgabe an das Wohnsitzgericht unzweckmäßigerscheint, macht diese aber nicht willkürlich.Rissing-van Saan Detter Otten Fischer Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy