ECLI:DE:BGH:2016:071116B2ARS386.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 386/15 vom 7. November 2016 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Antwort auf den Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 15. Oktober 2015 - 3 StR 63/15 - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2016 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen: Die beabsichtigte Entscheidung des 3. Strafsenats widerspricht der Rechtsprechung des 2. Strafsenats, der an dieser festhält. Gründe: 1. Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: "Der Tatrichter übt sein Ermessen bei der Entscheidung über die Stra f- rahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfe h- lerhaft aus, wenn er im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schuldmindernden Umstände die Versagung der Strafrahm enmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf von diesem verschuldeter Trunkenheit beruht." Er hat daher mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 (3 StR 63/15) bei den anderen Strafsenaten angefr agt, ob deren Rechtsprechung dem entgegensteht und ob - sollte dies der Fall sein - daran festgehalten wird. 2. Der Senat versteht den Anfragebeschluss so, dass der 3. Strafsenat der Auffassung ist, dass jede verschuldete Trunkenheit eines Angeklagten in einem Maße schulderhöhend wirkt, dass allein deswegen die Strafrahmenmi l- derung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt werden kann und es dabei nicht auf das Vorliegen einschlägiger Vorerfahrungen des Täters oder sonst das R i- siko erhöhendes Verhalten ankommt. Denn der 3. Strafsenat sieht im Ergebnis keinen Ermessensfehler darin, dass das Tatgericht dem Angeklagten die faku l- tative Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB allein deswegen ve r- sagt hat, weil dieser sich schuldhaft durch Alkoholgenuss in den Z ustand e r- he b lich verminderter Schuldfähigkeit versetzt hat, obwohl das Landgericht 1 2 3 4 - 3 - Feststell ungen zu einer vorhersehbar alkoholbedingten Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund persönlicher oder situativer Verhältnisse des Einzelfalls nic ht getroffen hat. 3. Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtspr e- chung des 2. Strafsenats entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05 - , BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40; Beschluss vom 7. September 2015 - 2 StR 350/15, NStZ - RR 2016, 74); an dieser hält er fest. Ob bei Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen oder zu versagen ist, hat der Tatric h- ter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einz elfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 7. September 2015 - 2 StR 350/15, aaO); seine Wertung ist vom Revisionsgericht in der Regel hinzune h- men, wenn sie erkennbar auf einer vollständigen Tatsachengrundlage beruht (Senat, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Stra f- rahmenverschiebung 40 mwN). Eine schematische Behandlung der Frage einer fakultativen Strafrahmenmilderung allein wegen Vorliegens eines selbst zu ve r- antwortenden Alkoholrausches hält der Sena t daher nicht für angebracht; vie l- mehr ist eine differenzierte, auf eine Verschuldensprüfung im Einzelfall abste l- lende Lösung vorzuziehen. Danach spricht es bei selbst zu verantwortender Trunkenheit des Täters in der Regel zwar gegen eine Strafrahmenvers chiebung, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls infolge der Alkoh o- lisierung das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant e r- höht hat. Umgekehrt rechtfertigt aber der Umstand, dass die erhebliche Ve r- minderung der Schuldfähigkeit des Täters auf von diesem verschuldeter Tru n- 5 6 7 - 4 - kenheit beruht, für sich allein die Versagung einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB nicht. Diese Erwägungen gelten nach Auffa s- sung des Senats gleichermaßen im Rahmen der Prüfung eines unbenannten minder schweren Falls nach § 213 StGB. Der Tatrichter hat über die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung auf Grund einer Gesamtabwägung aller schuldreleva n- ten Gesichtspunkte zu entscheiden, wo bei ihm bei der Bewertung der für die Feststellung einer vorwerfbaren Vorhersehbarkeit relevanten objektiven und subjektiven Umstände ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Im Ra h- men dieser Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Schu l d- gehalt der Tat bei einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit in aller Regel vermindert ist (Senat, Beschluss vom 7. September 2015 - 2 StR 350/15; Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15). Zwar kann die Minderung der Ta t- schuld durch schulderhö hende Umstände kompensiert werden. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Täter die Begehung von Straftaten vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können, weil er aus früheren Erfahrungen weiß, dass er unter Alkohol - oder Drogenkonsum zur Begehung von Str aftaten neigt (Senat, Beschluss vom 7. September 2015 - 2 StR 350/15, NStZ - RR 2016, 74) oder sich für ihn aus anderen Umständen ergibt, dass es bei Alkoholisierung zu Straftaten kommen könnte (Senat, Urteile vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05 , BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40 und vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15). Die Ansicht des anfragenden 3. Strafsenats, es liege kein Ermessen s- fe h ler darin, dass das Tatgericht dem Angeklagten die fakultative Strafra h- menmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB a llein deswegen versagt hat, weil dieser sich schuldhaft durch Alkoholgenuss in den Zustand erheblich vermi n- derter Schuldfähigkeit versetzt hat, berücksichtigt nicht, dass das Tatgericht auf 8 9 - 5 - Grund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte z u en t- scheiden hat. Nicht nachzuvollziehen vermag der Senat daher, wie eine "G e- samtwürdigung" aller relevanten Gesichtspunkte - wie in der dem Anfrageb e- schluss zugrunde liegenden Entscheidung - ermessensfehlerfrei vorgenommen worden sein sollte, wenn der Ta trichter die Versagung der Strafrahmenmild e- rung allein (ausschließlich) auf einen Umstand gestützt hat. Die der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats zugrunde li e- gende Rechtsauffassung greift mit Blick auf den Schuldgrundsatz zu kurz (vgl. LK/S chöch, 12. Aufl., § 21 Rn. 56; Lackner/Kühl, 28. Aufl., § 21 Rn. 4a mwN), insbesondere lässt sie unberücksichtigt, dass jede Schulderhöhung wenigstens (einfache) Fahrlässigkeit als geringste Schuldform voraussetzt. Aus diesem Grund ist für eine Versagung d er Strafrahmenmilderung zumindest Fahrlässi g- keit des Täters, also Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit bezüglich eines rechtswidrigen Ereignisses in objektiver und subjektiver Hinsicht erforderlich, etwa Vorerfahrungen mit vergleichbaren Straftaten oder die Alkoholisierung in einer Umgebung, in der sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhäl t- nisse des Einzelfalles das Risiko der Begehung von Straftaten erhöht hat (BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 242). Das allgemeinkundi ge Wissen, dass eine alkoholische Berauschung generell die Hemmschwelle gegenüber sozial auffälligen und aggressiven Verhalten zu senken pflegt, reicht insoweit nicht (vgl. Senat, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15). Damit kann eine Strafrahmenm ilderung wegen eigenverantwortlich he r- beigeführter Trunkenheit nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB nur dann abgelehnt bzw. ein unbenannter minder schwerer Fall im Sinne von § 213 StGB verneint we r- den, wenn im Rahmen der Ermessensentscheidung geprüft und berücksich tigt wurde, ob sich aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Ei n- 10 11 - 6 - zelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung vo r- hersehbar signifikant erhöht hat. Insoweit schließt sich der Senat den Ausfü h- rungen des 5. Straf senats in der genannten Entscheidung an. Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel
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