BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 387/12 2 AR 324/12 vom 15. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. Az.: NZS 502 Js 1245/09 Staatsanwaltschaft Verden Az.: NZS 4 BRs 34/12 Amtsgericht Nienburg/Weser Az.: 6 AR 31/12 BEW Amtsgericht Rheine - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 15. Januar 2013 beschlossen: Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Strafe zur Bewährung aus dem Urteil des Amt s- gerichts Nie n burg/Weser vom 16. Juni 2009 beziehen , und für die Überwachung der Führungsaufsicht ist das Amtsgericht Rheine. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. Dezember 2012 ausgeführt: " Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichte Nienburg/Weser (OLG - Bezirk Celle) und Rheine (OLG - Bezirk Hamm) berufen. Zuständig für die nacht räglichen Entscheidungen wegen der Strafau s- setzung zur Bewährung aus dem Strafverfahren 4 Ls 502 Js 1245/09 (15/09) ist nach der zulässigen und bindenden Abgabe durch das Amt s- gericht Nienburg/Weser durch Beschluss vom 16. April 2012 (Bl. 42 d.A.) gemäß § 4 62a Abs. 2 Satz 2 StPO das für den Wohnsitz der Verurteilten zuständige Amtsgericht Rheine. Gleiches gilt, soweit das Amtsgericht Nienburg/Weser die Überwachung der Führungsaufsicht abgegeben hat. Durch die Aussetzung der Vol l- streckung der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt in dem genan n- ten Urteil ist von Gesetzes wegen gemäß § 67b Abs. 2 StGB Führung s- aufsicht eingetreten. Nach § 68a Abs. 3 StGB ist das Gericht in die Überwachung der Führungsaufsicht eingeschaltet (LK - Schneider § 68a Rn. 22); es hat e ine gegenüber der Aufsichtsstelle hier das Landgericht Münster übergeordnete Stellung (LK - Schneider aaO). Die Zuständigkeit des Gerichts für die Überwachung der Führungsaufsicht ergibt sich aus den §§ 463 Abs. 1 und Abs. 6 i.V.m. 453, 462a StPO (vgl. L K - Schneider 1 - 3 - aaO), somit auch aus § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Abgabe auch der Überwachung der Führungsaufsicht durch das Amtsgericht Nie n- burg/Weser war danach zulässig und für das Amtsgericht Rheine bi n- dend. " Dem schließt sich der Senat an. Becker Ap pl Berger Eschelbach Ott 2
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