BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 387 /14 2 AR 274/14 vom 25 . November 2014 in der Strafsache gegen Az.: 25 Ds 4104 Js 43122/11 (32/13) Amtsgericht Brandenburg an der Havel - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gener albu n- desanwalts am 25 . November 2014 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Wetzlar übertragen. Gründe: Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Wetzlar is t zweckmäßig und geboten, weil nach dem vom Amtsg e- richt Brandenburg eingeholten psychiatrisch - psychotherapeutischen Gutachten der psychisch erkrankte Angeklagte zwar dauerhaft reiseunfähig, im Falle einer Übertragung des Verfahrens auf sein Wohnsitzgericht jedoch zumindest eing e- schränkt verhandlungsfähig ist. Fischer Appl Schmitt Ott Zeng
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