ECLI:DE:BGH:2017:110117B2ARS385.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 385/16 2 AR 221/16 2 ARs 387/16 2 AR 220/16 2 ARs 388/16 2 AR 223/16 vom 11 . Januar 2017 in der Gerichtsstandsbestimmungssache betreffend wegen Strafvollstreckung Az.: 5 d StVK 75/12 Landgericht Lübeck Az.: 5d StVK 7/13 Landgericht Lübeck Az.: 5d StVK 6 /1 3 Landgericht Lübeck - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 11 . Januar 2017 beschlossen: Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entsche i- dungen, die sich auf die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Göttingen vom 28 . März 2007 und den Urteilen de s Amtsgerichts Schleswig vom 16. Juni 2009 und 1. April 2010 beziehen , ist das Landg e- ric ht - Strafvollstreckun gskammer - Hamburg zuständig. Gründe: I. Das Amtsgericht Göttingen hat d ie Verurteilte mit Strafbefehl vom 28. März 2007 (5d StVK 6/13, 2 ARs 388/16 ) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat ; d as Amtsgericht Schleswig hat sie mit Urteil vom 16. Juni 2009 (5d StVK 7/13, 2 ARs 387/16) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten , deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat und mit Urteil vom 1. April 2010 zu einer Freiheitsstr afe von sechs Monaten (5d StVK 75/12, 2 ARs 385/16) veru r- teilt . Nach Widerruf der zwei Bewährung en befand sich die Verurteilte zur Vol l- streckung der drei Strafe n ab dem 14 . Oktober 2012 in der Justizvollzugsanstalt Lübeck - Lauerhof. Mit Beschluss vom 13. Ju ni 2013 setzte die mit dem Verfa h- ren nach § 57 Abs. 1 StGB befasste Strafvollstreckungskammer des Landg e- richts Lübeck die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe n mit Wirkung zum 1 - 3 - 18. Juni 2013 zur Bewährung aus ; d ie Verurteilte wurde am 18. Juni 2013 aus der Justizvollzugsanstalt Lübeck - Lauerhof entlassen. Nachdem sie mit Strafb e- fehl des Amtsgerichts Norderstedt vom 24. Juni 2015 zu einer Geld strafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden war, hat das Landgericht Lübeck mit B e- schlüssen vom 25. September 2015 und 13. Oktober 2015 die Bewährungszeit in den drei vorgenannten Sachen verlängert . Vom 2. Juni 2016 bis zum 21. Juni 2016 wurde gegen die Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Hamburg - Billwerder die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Norderst edt als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. Mit Verfügung vom 1 6 . August 2016 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck die drei Sache n an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg zur weiteren Bewährungsüberwachung abgegeben. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg ist indes der Auffa s- sung, ihre Zuständigkeit sei nicht begründet, weil die Zuständigkeit des Landg e- richts Lübeck gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO fortwirke. Denn die Strafvol l- streckungskammer des Landg erichts Lübeck sei noch mit der Entscheidung befasst. Zwar habe sie die Bewährungszeit in den drei Sachen verlängert; der Beschluss sei aber der Verurteilten (noch) nicht bekannt gemacht worden. Das Landge richt Lübeck hat die Sache n dem Bundesgerichtshof z ur Entscheidung vorgelegt. II. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, da die Landgerichte Lübeck und Hamburg in die Zuständigkeit unterschiedlicher Oberlandesgerichte - de s Ober landesgerichts Schleswig und des Hanseatischen Oberlandesgericht s Hamburg - fallen. Die gemäß § 14 StPO veranlasste Prüfung führt zu dem E r- 2 3 - 4 - gebnis, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg für die weitere Bewährungsüberwachung und etwa er forderlich werdende Nachtrag s- entscheidungen im Bewährungsverfahren örtlich zuständig ist. Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck endete mit der Entscheidung über die Verlängerung der Bewährung s- zeit (vgl. Sena t, Beschluss v om 16. Mai 2012 - 2 ARs 167/12, NStZ - RR 2013, 59, 60). Dass gegen diese Beschlüsse weiterhin die Beschwerde möglich ist ( § 453 Abs. 2 S atz 2, 2. Halbs atz aE StPO) , ist unerheblich ; das Landgericht Lübeck hat mit Beschlu ss fassung und - absetzung abschließend entschieden , ohne dass es auf die Bekanntgabe dieses Beschlusses ankommt . Auch der Eintritt der Rechtskraft ist insoweit unerheblich (Senat, Beschluss vom 29. Se p- tember 2016 - 2 ARs 42/16, Rn. 6). Anderenfalls könnten diejenigen Sachen, die durch einen Be schluss beschieden werden, der mit der einfachen B e- schwerde angreifbar ist, nur nach Durchlaufen des Beschwerdeverfahrens a b- schließend entschieden werden, was dem Sinn der Konzentrationsregeln zuw i- der liefe. 4 - 5 - M it der Aufnahme de r Verurteilten zur Vollstre ckung der Ersatzfreiheit s- strafe (dazu Senat , Beschluss vom 9. Oktober 1981 2 ARs 293/81, BGHSt 30, 223 , 224 ) in die Justizvollzugsanstalt Hamburg - Billwerder ist das Landgericht Hamburg für die Bewährungsüberwachung und für etwa erforderlich werdende Ents cheidungen im Bewährungsverfahren zuständig geworden , §§ 453b, 453 Abs. 1 S atz 1, 462a Abs. 1 S atz 1 StPO . Appl Krehl Zeng Barte l Grube 5
Full & Egal Universal Law Academy