BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 388/13 2 AR 291/13 vom 4. Februar 2014 in dem Bußgeldverfahren gegen wegen Ordnungswidrigkeit Verteidigerin: Rechtsanwältin Az.: 67 VRJs 11/13 Amtsgericht Itzehoe Az.: 418 OWi 7/13 jug., 4005 Js 449/12 Amtsge richt Hamburg - Bergedorf - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 4. Februar 201 4 beschlossen: Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gemäß Beschluss des Amtsgerichts Hambur g - Bergedorf vom 13. März 2013 - 418 OWi 7/13 jug. - ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Itzehoe zuständig. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 20. Januar 2014 u .a. ausgeführt: Die Zuständigkeit für di e Vollstreckung von Erzwingungshaft liegt auch im Verfahren gegen Heranwachsende beim Jugendrichter. Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 JGG (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2002 - 1 - 3 - Zuständi g ist daher im vorliegenden Fall der Jugendrichter. Da der B e- troffene im Bezirk des Amtsgerichts Itzehoe seinen Wohnsitz hat, ist der dortige Jugendrichter örtlich zuständig (§ 97 Abs. 1 OWiG in Verbindu ng mit § Dem tritt der Se nat bei. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 2
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