BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 388/14 2 AR 245/14 vom 5. November 2014 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. Az.: 8 StVK 203/14 Landgericht Gera Az.: 1 Ws 385/14 Thüringer Oberlandesgericht Az.: 15 VRs 253 Js 4109/ 11 Staatsanwaltschaft Leipzig Az.: 1 Ds 253 Js 4109/11 Amtsgericht Oschatz - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag de s Generalbunde s- anwalts am 5. November 2014 beschlossen: Für die Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung ausges etzten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Oschatz vom 5. April 2011 - Ds 253 Js 4109/11 ist die Stra f- vollstreckungskammer des Landgerichts Gera zuständig. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat unter a n- derem aus geführt: " Die Aufsicht über die Bewährung in diesem Verfahren hat das zunächst damit befasste Amtsgericht Oschatz zu Recht an die Strafvollstreckungska m- mer des Landgerichts Gera abgegeben, denn in deren Zuständigkeitssprengel , der JVA Hohenleuben, bega nn die Vollstreckung der Strafhaft. Die Stra f- vollstreckungskammer des Landgerichts Zwickau ist nicht etwa wegen des v o- rangegangenen Aufenthalts des Verurteilten in der JVA Zwickau mit der Sache im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO befasst worden. 'Aufge nommen' in eine Strafanstalt im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung auch tatsächlich und nicht nur vorübergehend wie etwa im Rahmen einer Ve r- schubung oder zum Zwecke einer medizinis chen Untersuchung aufhält. Dabei ist es unerheblich, ob die Vollzugseinrichtung nach dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslands auch zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn eine sp ä- tere Verlegung in eine zuständige Einrichtung schon abzusehen ist ( st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 63, 65; 27, 302, 304; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2004 - 2 ARs 247/04; Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 AR s 159/12, NStZ 2012, 652, 653; ). - 3 - Nach Maßgabe dessen liegt eine Aufnahme in die JVA Zwickau unter den konkreten Umständen hier nicht vor. Der Sachverhalt ist Fällen vergleic h- bar, in denen sich ein Verurteilter entgegen einer Ladung zum Strafantritt in e i- ner unzuständigen Vollzugsanstalt meldet und alsbald in die zuständige Anstalt verlegt wird (dazu BGH, Beschluss vom 16. Ma i 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653). Es rechtfertigt in der Bewertung keinen Unterschied, dass sich der Verurteilte hier bei den Polizeibehörden anstelle der Strafanstalt gemeldet hat, welchen ihn unter fehlerfreier Ausübung ihres Ermessens in die ö rtlich nächstgelegene Vollzugsanstalt gebracht haben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Gera bedarf auch der Berücksichtigung, dass der Verurteilte in die JVA Hohenleuben verschubt werden musste und nicht zehn Tage bis zur Au f- nahme dort verblieben i st. Im Übrigen könnte selbst ein Verbleib über eine Dauer von zehn Tagen eine Aufnahme im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO unter diesen Umständen nicht begründen, den die Verschubung Gefa n- gener bedarf regelmäßig angemessener Organisation unter Berücksic htigung der bestehenden Verschubungswege und - zeiten. Es lag damit in jedem Fall ein nur vorübergehender Aufenthalt in der JVA Zwickau vor, welcher die Zuständi g- keit des Landgerichts Gera nicht berührt." - 4 - Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl ist wegen Krank - Dr. Eschelbach ist wegen heit verhindert seine Unter - Krankheit verhindert seine schrift beizufügen. Unterschrift beizufügen. Schmitt Schmitt Schmitt Ott Zeng
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