ECLI:DE:BGH:2019:300119B2ARS389.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 389/18 2 AR 290/18 vom 30. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Az.: 3 AR 81/18 Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main 1 KLs - 4 Js 7702/16 Landgericht Marburg 4 Js 7702/16 Staatsanwaltschaft Marburg 31 Js 591/17 Staatsanwaltschaft Siegen 31 Js 1640/17 Staatsanwaltschaft Siegen 31 Js 1805/17 Staatsanwaltschaft Siegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung d es Generalbu n- desanwalts am 30. Januar 201 9 beschlossen: Die beim Amtsgericht Strafrichter Bad Berleburg anhängigen Verfahren (Aktenzeichen: 31 Js 591/17, 31 Js 1640/17 und 31 Js 1805/17) werden zu dem beim Landgericht Marburg rechtshäng i- gen Verfahren (Aktenzeichen: 1 KLs 4 Js 7702/16) zur gemei n- samen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das beim Landgericht Marburg bereits rechtshängige Verfahren (Aktenze i- chen: 1 KLs 4 Js 7702/16) führt. Gründe: Das Landgericht Marburg, das am 28. September 2018 zwei Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet und verbunden hat, ist bereit, drei beim Amt s- gericht Strafrichter Bad Berleburg anhängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Marburg hat mit Zustimmung der Staatsanwal t- schaft Siegen die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Die beim Amtsgericht Strafrichter Bad Berleburg anhängigen Verfa h- ren waren gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m . § 3 StPO zu dem beim Landgericht Marburg rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in den Verfahren vor 1 2 3 4 - 3 - dem Amtsgericht Bad Berleburg das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5). Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und A b- urteilung sachdienlich. Franke Appl Zeng Grube Schmidt 5
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