BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 390/03 2 AR 254/03 vom21. Januar 2004in der BewährungssachebetreffendAz.: 131 Js 17469/99 Staatsanwaltschaft LüneburgAz.: 22 BRs 9/01 Landgericht Lüneburg - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 21. Januar 2004 beschlossen:Zuständig für die weitere Bewährungsaufsicht ist die Strafvollstre-ckungskammer des Landgerichts Hamburg.Gründe: Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über dieVorlage des Landgerichts Lüneburg ist gemäß § 14 StPO gegeben.Zuständig für die weitere Überwachung der Bewährung aus dem Urteildes Landgerichts Lüneburg vom 14. Februar 2000 in Verbindung mit dem Ge-samtstrafenbeschluß vom 21. September 2000 ist die Strafvollstreckungskam-mer des Landgerichts Hamburg. Diese ist mit Aufnahme des Verurteilten in dieJustizvollzugsanstalt Hamburg zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe am19. April 2003 gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig geworden. Aufeine Befassung des Landgerichts Lüneburg als Tatgericht mit einem möglichenBewährungswiderruf kam es nur insoweit an, als das Befaßtsein auch des un-zuständigen Gerichts die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer be-gründete (vgl. Fischer in KK-StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 19, 20). - 3 -Die Zuständigkeit blieb gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO auch nachEntlassung des Verurteilten aus der Haft bestehen.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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