BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 39/04 2 AR 30/04 vom19. März 2004in der Strafsachegegenwegen UnterhaltspflichtverletzungAz.: 3 Ds 45 Js 38890/01 - BwR 191/03 Amtsgericht FürstenfeldbruckAz.: 16 AR 45/03 Amtsgericht NiebüllAz.: 45 VRs 38890/01 Staatsanwaltschaft München II - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 19. März 2004 beschlossen:Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf dieStrafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des AmtsgerichtsFürstenfeldbruck vom 20. Oktober 2003 - 3 Ds 45 Js 38890/01 -beziehen, ist das Amtsgericht Niebüll.Gründe: Die Übertragung der nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen andas Amtsgericht Niebüll, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat,ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO bindend, es sei denn, daß die Abgabewillkürlich ist. Allein das Fehlen besonderer Gründe, die die Abgabe alszweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt es jedoch nicht, Willkür anzuneh-men (BGH NStZ 1992, 399; 1993, 200, 230). - 3 -Gründe für die Annahme von Willkür liegen hier nicht vor. Für die Abga-be spricht zudem, daß bei Verstößen gegen Auflagen oder Weisungen etwaigeErmittlungen oder Anhörungen des Verurteilten regelmäßig leichter durch dasWohnsitzgericht durchgeführt werden können.Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer
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