BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 391/02 2 AR 216/02 vom5. Februar 2003in der Strafsachegegenwegenräuberischen Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung, WiderstandesAz.: 401 Js 15776/01 Staatsanwaltschaft StendalAz.: 64 Ls 137 Js 882/01 - 16/02 Amtsgericht DortmundAz.: 22.1 Ls 401 Js 12995/02 (-135/02) - 22.1 AR 1/02 (I) Amtsgericht Gardelegen - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 5. Februar 2003 nach § 12 Abs. 2 StPO beschlossen:Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Gardelegen ist für dieVerhandlung und Entscheidung über die Anklage der Staatsan-waltschaft Dortmund vom 1. Februar 2002 in der Sache 64 Ls16/02 sowie über die verbundenen Anklagen der Staatsanwalt-schaft Dortmund vom 16. August 2001 (62 Ls 137 Js 78/01), vom27. September 2001 (62 Ls 137 Js 880/01) und vom14. Dezember 2001 (62 Ls 137 Js 1229/01) zuständig.Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme folgendes aus-geführt:"Die angeklagten Straftaten wurden, soweit das Hauptverfahren eröffnetwurde, mit einer Ausnahme (Anklage vom 14. Dezember 2001) im Bezirk desAmtsgerichts Gardelegen begangen; somit ist dort gemäß § 42 Abs. 1 JGGi.V.m. § 7 Abs. 1 StPO der Gerichtsstand des Tatorts begründet. Die Auffas-sung des Jugendschöffengerichts Gardelegen, der Gerichtsstand des Tatortessei bei der Zweigstelle des Amtsgerichts Gardelegen in Klötze begründet, istunzutreffend. Zweigstellen eines Gerichtes sind keine selbständigen Gerichte,sondern nur Spruchabteilungen desselben Gerichts (OLG Zweibrücken VRS68, 54; Meyer-Goßner 46. Aufl. § 22 GVG Rdnr. 4). - 3 -Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht - Jugendschöffenge-richt - Gardelegen ist sachgemäß. In den vier zur gemeinsamen Verhandlungund Entscheidung verbundenen Anklagen sind elf Zeugen mit Wohnsitz inKlötze oder Umgebung benannt, in der Anklage wegen der in Dortmund be-gangenen Tat dagegen nur fünf Zeugen, von denen aber voraussichtlich nurder Geschädigte in der Hauptverhandlung vernommen werden muss. DieserUmstand rechtfertigt es, unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie dieSache dem Amtsgericht Gardelegen zu übertragen, zumal die Zuständigkeits-regelung des § 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG im Hinblick darauf, dass der Angeklagtemittlerweile 20 Jahre alt ist, nachrangig erscheint. Das Amtsgericht Gardelegenwird in eigener Entscheidungskompetenz darüber zu befinden haben, bei wel-cher seiner Spruchabteilungen - Jugendschöffengericht Gardelegen oder Ju-gendschöffengericht Klötze - die Sache zu verhandeln ist."Dem schließt sich der Senat an.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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