BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 392/03 2 AR 257/03vom17. Dezember 2003in dem AusschließungsverfahrengegenAz.: 172 Js 26094/00 Staatsanwaltschaft HannoverAz.: 33a 1/03 Landgericht HannoverAz.: 61 AR 451/03 (Ws) Generalstaatsanwaltschaft CelleAz.: 1 Ws 346/03 Oberlandesgericht Celle - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 17. Dezember 2003 beschlossen:Die sofortige Beschwerde des RechtsanwaltsW. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Cellevom 6. November 2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführersverworfen.Gründe: Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerdegegen den gemäß § 138 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO ergangenen Beschlußdes Oberlandesgerichts, durch den er von der Mitwirkung als Verteidiger des J. in dem Verfahren 172 Js 26094/00 (StaatsanwaltschaftHannover) ausgeschlossen wurde.Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO zuläs-sig, jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die formellen Vorausset-zungen der Ausschließung zutreffend bejaht. Die umfangreiche und sorgfältigeWürdigung, auf welche das Oberlandesgericht nach Durchführung der mündli-chen Verhandlung gemäß § 138 d StPO seine Überzeugung gestützt hat, esbestehe ein die Ausschließung gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO rechtferti-gender Verdacht der versuchten Strafvereitelung und der Geldwäsche gegenden Beschwerdeführer, ist nicht zu beanstanden. Die Einwendung des Be-schwerdeführers, es bestehe keine hinreichende Verbindung zwischen den ihnbetreffenden Tatvorwürfen und dem Strafverfahren gegen J. ,ist offensichtlich unbegründet, denn die Anklage der Staatsanwaltschaft Han- - 3 -nover legt dem Beschwerdeführer gerade zur Last, versucht zu haben, denVerfall von Vermögenswerten zu vereiteln, deren Erlangung durch Diebstahloder Hehlerei dem Angeschuldigten J. zur Last gelegt wird. Daß die hieraufgerichteten Handlungen sich gegen die Beschlagnahme dieser Vermögensge-genstände in einem anderen Verfahren richteten, ist hierfür unerheblich.Auch die Einwendung, Handlungen zur Abwendung einer zur Sicher-stellung einer Einziehungs- oder Verfallsanordnung durchgeführten Beschlag-nahme seien von § 258 StGB nicht erfaßt, trifft nicht zu. Selbst wenn eine Ver-fallsanordnung im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht käme,würde eine vorsätzlich auf Verschleierung der Herkunft der Vermögensgegen-stände gerichtete Handlung den Tatbestand der Begünstigung gemäß § 257Abs. 1 StGB erfüllen.Daß das Oberlandesgericht die Annahme hinreichenden Tatverdachtsunter anderem auch auf den Inhalt eines Telefongesprächs zwischen dem Be-schwerdeführer und der Inhaberin des Schließfachs gestützt hat, in dem dieVermögensgegenstände aufgefunden wurden, begegnet keinen rechtlichenBedenken. Die Gesprächsaufzeichnung war nicht unverwertbar, denn wederbestand zum Zeitpunkt des Gesprächs ein Mandatsverhältnis noch diente es - 4 -seiner Anbahnung. Das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung von einemhinreichenden Tatverdacht im übrigen auf weitere - naheliegende - Anhalts-punkte gestützt; die Einwendungen gegen die Beweiswürdigung greifen nichtdurch.Bode Fischer Roggenbuck
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