BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 393/03 2 AR 258/03 vom20. Februar 2004in dem StrafverfahrengegenwegenBetruges u.a.Az.: 1757 Js 7804/00 Staatsanwaltschaft CottbusAz.: 51 b Cs 272/02 Amtsgericht SenftenbergAz.: 25 Ns 316/02 Landgericht CottbusAz.: 5303 Ss 23/03 Generalstaatsanwaltschaft des Landes BrandenburgAz.: 2 Ss 30/03 sowie 2 Ws 53/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2004 beschlos-sen:Die Gegenvorstellung und die Beschwerde des Beschwerdefüh-rers vom 6. Februar 2004 werden zurückgewiesen.Gründe: Der Senat hat die Beschwerde des Herrn W. gegen den Be-schluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. August 2003- Az.: 2 Ss 30/03 sowie 2 Ws 53/03 - mit Beschluß vom 9. Januar 2004 als un-zulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerde-führer mit der Gegenvorstellung und Beschwerde.Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeitnoch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern.1. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach §304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar. Eine Ausnahme gilt nach§ 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz nur für bestimmte Entscheidungen in Sachen,in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung der Sache, d. h. die Durchführung der Hauptverhandlung undden Erlaß eines Urteils, zuständig sind. Diese Zuständigkeit der Oberlandesge-richte im ersten Rechtszug ist in § 120 Abs. 1 und 2 GVG geregelt (sogenannteStaatsschutzsachen). Im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer war Ge-richt des ersten Rechtszugs das Amtsgericht; das Oberlandesgericht ist alsRechtsmittelgericht tätig geworden. Seine Entscheidungen sind daher nicht - 3 -anfechtbar.Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, der Senat hatkeine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwer-deführer nicht gehört worden ist. Einen Befangenheitsantrag gegen Mitgliederdes Senats hat der Beschwerdeführer nicht gestellt; er wäre nach Erlaß desBeschlusses vom 9. Januar 2004 auch verspätet (vgl. BGHR StPO § 26a Un-zulässigkeit 1, 5 und 8).2. Gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist keine Beschwerdezulässig, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.3. Weitere gleichgelagerte Eingaben des Beschwerdeführers in dieserSache wird der Senat nicht mehr bescheiden.Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
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