BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 395/10 2 AR 250/10 vom 23. M344rz 2011 in der Jugendstrafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 64 Ds-73 Js 2733/10 -181/10 Amtsgericht Ibbenb374ren Az.: 73 Js 2733/10 Staatsanwaltschaft M374nster - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 23. M344rz 2011 beschlossen: F374r die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Vechta zust344ndig. Gr374nde: Gegen den Angeklagten ist das Strafverfahren in drei verbundenen Sa-chen rechtsh344ngig. Er hat seinen Aufenthalt in H366rstel nach Anklageerhebung aufgegeben. Voraussichtlich bis zum 30. Juni 2011 ist er jetzt in einer geschlos-senen Einrichtung in L366hne untergebracht. Das Amtsgericht - Jugendrichter - Ibbenb374ren hat die Sache nach Er366ffnung des Hauptverfahrens an das Amtsge-richt - Jugendrichter - Vechta abgegeben, das die 334bernahme abgelehnt hat. 1 Die Voraussetzungen f374r eine Abgabe der Sache gem344337 247 42 Abs. 3 Satz 1 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Vechta liegen vor, weil der Angeklagte seinen tats344chlichen Aufenthalt in dessen Gerichtsbezirk gewech- selt hat. Die Abgabe ist auch zweckm344337ig, weil der Unterbringungsort in der 2 - 3 - N344he des Amtsgerichts Vechta liegt. Das Verfahren wird nicht durch andere Umst344nde infolge der Abgabe erschwert. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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