BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 397/03 2 AR 259/03 vom19. Dezember 2003in der StrafsachegegenwegenWiderstandesAz.: 25 Js 732/03 Staatsanwaltschaft BochumAz.: 12 AR 66/03 Amtsgericht NeuwiedAz.: 34 Ds AK 275/03 Amtsgericht Recklinghausen - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 19. Dezember 2003 beschlossen:Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-gericht - Jugendrichter - Neuwied zuständig.Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. Dezember2003 zutreffend ausgeführt:"Am 17. Juni 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Bochum gegen den zujenem Zeitpunkt in Recklinghausen wohnhaften Heranwachsenden A. wegen des Verdachts des Widerstands gegen VollstreckungsbeamteAnklage zum Amtsgericht - Jugendrichter - Recklinghausen. Nach Eröffnungdes Hauptverfahrens am 21. Juli 2003 verzog der Angeklagte nach Neuwied,wo er seit dem 1. September 2003 gemeldet ist. Die auf Antrag der Staatsan-waltschaft nach § 42 Abs. 3 JGG angetragene Übernahme hat das AmtsgerichtNeuwied abgelehnt, weshalb das Amtsgericht Recklinghausen die Sache am17. November 2003 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeitvorgelegt hat.Zuständig ist das Amtsgericht Neuwied. Der in § 42 Abs. 3 JGG zumAusdruck kommende Grundsatz, daß Heranwachsende sich vor dem für ihrenAufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochenwerden, wenn die dadurch eintretenden Erschwernisse für das Verfahren er- - 3 -heblich sind (vgl. Senatsbeschluß vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03). Dies isthier nicht der Fall: Es handelt sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt,der keine längere Beweisaufnahme erwarten läßt, zumal der Angeklagte den inder Anklageschrift geschilderten äußeren Geschehensablauf in seiner Be-schuldigtenvernehmung zugestanden hat."Dem schließt sich der Senat an.Bode Detter Otten Rothfuß Fischer
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